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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 588

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
588 Die Zeit von 1815 bis 1857. Gericht zu stellen, sondern sie zu beschimpfen und zu pensionieren; es war gegen alles Recht, die Mitglieder einer Korporation anzuklagen, sie nicht zu strafen, aber die Korporation aufzuheben und ihr Gut wegzu- nehmen; die Aufhebung der Klöster schlug endlich das eidgenössische Bun- desrecht ins Gesicht, indem §. 12 der Bundesakte ausdrücklich den Be- stand der Klöster und Stifte verbürgte. Die katholischen Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Fr ei bürg protestierten alsbald energisch gegen die Gewaltthat, Neuen bürg sprach sich in gleicher Weise aus, St. Gallen erklärte sich ebenfalls in diesem Sinne und der Vor- ort Zürich mußte auf das Begehren der sechs ersten Stände eine außer- ordentliche Tagsatzung einberufen, die einzelnen Kantone also ihren Ge- sandten die nothwendigen Instruktionen in der Klosterfrage ertheilen, was das Feuer der Zwietracht in der ganzen Schweiz aufs neue anfachte. Die Tagsatzung kam 1841 den 15. März in dem Vororte Bern zusammen, dessen Schultheiß Neuhaus sie mit einer gespreizten Rede in franzö- sischer Sprache eröffnete. Dieser Neuhaus war ein geborner Vieler, hatte die Handlung erlernt und war lange in Frankreich beschäftigt ge- wesen, woher er den angebornen protestantischen Haß gegen die Klöster mit philosophischem Franzosenthum verquickt in die Schweiz zurückbrachte. Seit dem Zahre 1830 war er in die politische Laufbahn eingerückt, war 1831 Sekretär des Verfassungsraths, hierauf Vorstand des Departements des Erziehungswesens und wurde, als die radikale Partei in Bern das Uebergewicht erhielt, Schultheiß und so Präsident der Tagsatzung. Er hatte der Solothurner Negierung bei der Verfassungsrevision den Ge- fallen gethan und Bataillone an die Gränze geschickt (von nichts sprach er lieber als von Berns 30,000 Bajonetten), hatte das Freienamt er- drücken helfen und der aargauischen Regierung die bestimmte Versicherung gegeben, daß sie auf die Unterstützung Berns unter allen Umständen rechnen dürfe. Schon in seiner französischen Eröffnungsrede zeigte er seine radikale Gewaltthätigkeit und Sophisterei, indem er dem Artikel 12 der Bundesakte den Artikel 1 gegenüber stellte, der jedem Kanton seinen unversehrten Bestand garantierte; Aargau aber könne allein entscheiden, ob der Bestand der Klöster mit dem Bestand des Kantons vereinbarlich sei und bei dem Urtheil des Aargaus werde es die Tagsatzung bewen- den lassen. So beutete damals der Radikalismus die Käntonalsouve- ränität aus, die er sonst als eine Duelle des nationalen Unheils an- klagte; die Tagsatzung jedoch ging nicht darauf ein, sondern erklärte mit Stimmenmehrheit (zu der die reformierten Stände Zürich, Schass- hausen, Waadt, Neuenburg, Baselstadt, die paritätischen St. Gallen, Glarus und Graubünden, nicht aber die katholischen Luzern und Solo- thurn gehörten), Aargau möge wegen seines Dekrets, die Klosteraufhe- bung betreffend, noch einmal eintreten und dem Bunde Genüge thun,
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