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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 663

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Die Reorganisation in Oesterreich, Preußen und den deutschen Bundesstaaten. 663 englische und russische geschah. Im Januar 1851 lösten deutsche Bun- deskommissäre die schleswig-holsteinische Regierung und Landesversamm- lung auf, im Februar besetzten österreichische und preußische Truppen Hol- stein und Rendsburg, das später den Dänen ganz eingeräumt und von ihnen geschleift wurde. Die Autorität des Königs von Dänemark wurde in ihrem vollen Umfang wieder hergestellt, die hauptsächlichsten Führer der antidänischen Erhebung mußten in die Verbannung, in Schleswig aber begann eine systematische Unterdrückung der deutschen Sprache. Durch ein neues Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 regelten die europäi- schen Mächte die Thronfolge für die dänische Gesammtmonarchie, indem der Prinz Christian zu Dänemark (Herzog von Schleswig-Holstein- Sonderburg-Glücksburg), der von König Friedrich Vii. bezcichnete Erbe, anerkannt wurde, welches Erbfolgegesetz der vereinigte dänische Landtag im Juni 1853 annahm. Welche Verfassungen indessen die Dänen für den Gesammtstaat und spcciell für Holstein noch zu machen gedenken, läßt sich nicht bestimmen; ein sonderbares konstitutionelles Treiben hat jedenfalls auf den dänischen Inseln seine Bühne aufgeschlagen. Neunundzwanzigstes Kapitel. Die Reorganisation in Oesterreich, Preußen und den deutschen B undesstaaten. Rach dem Siege über die Revolution und zum Theil noch während des Kampfes gegen dieselbe mußte von den Regierungen das Werk der Reorganisation ihrer Staaten in Angriff genommen, manches neu ge- schaffen, manches wiederhergestellt werden. Im größten Maßstabe ge- schah dies im österreichischen Kaiserthum, das durch die Revolution am heftigsten bestürmt wurde, aber aus der gefährlichen Krisis mit ver- jüngter Kraft hervorging. Eine Verfassung mit dem neuen Kammer- system zeigte sich mit den bestehenden Verhältnissen der Monarchie als unvereinbar. Der nach Kremsier verlegte Reichstag hatte das Princip der Volkssouveränität festhalten wollen und wurde deßwegen am 7. März 1849 aufgelöst; im Jahre 1851 wurde durch den Kaiser die Verfassung vom 4. März, die nie ins Leben getreten war, definitiv aufgehoben, da- gegen wurde für die ganze Monarchie ein Reichsrath eingesetzt, der in allen Fragen der Gesetzgebung beigezogen werden sollte, erhielten seit 1850 die einzelnen Kronländer reorganisierte Landesverfassungen und eine derartige ständische Institution, daß sie ihre Wünsche und Beschwer- den vor den Kaiser bringen können und dieser zu jeder Zeit durch die zuverlässigsten Organe von dem Zustande seiner Kronländer Kenntniß
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