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1855 -
Koblenz
: Baedeker
- Autor: Cremans, Hubert, Pütz, Wilhelm
- Auflagennummer (WdK): 7
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Höhere Bürgerschule, Höhere Lehranstalt
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Maximilian I.
testantismus einzuführen, blieben von geringem Erfolge, bis Elisabeth
und noch mehr Jacob I. in der Confiskation von großen Länder-
strecken und der Ansiedelung englischer Colonisten ein wirksameres
Mittel zur Unterdrückung der Religion fanden, welcher die Einge-
bornen aber trotz des härtesten Druckes getreu blieben.
Von Deutschland ans verbreitete sich die Reformation nach
dessen östl. Grenzländern: Polen, Ungarn und Siebenbürgen.
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Deutschland 1493—1648.
1. Maximilian I. 1493—1519.
Als Maximilian, der fast in Allem das Gegenbild seines Vaters
war, diesem in der Regierung folgte, stellte er sich eine dreifache
Aufgabe für seine Negierung: Bekriegung der Türken, Wiederher-
stellung des kaiserlichen Ansehens in Deutschland und Italien, Ver-
mehrung der österreichischen Hausmacht. Allein die Ausführung des
ersten Planes scheiterte an der Theilnahmlosigkeit des Reiches und
an den vielfachen Verwickelungen in die italienischen Angelegenheiten,
vielmehr wuchs die Macht der Türken so, daß sie seinen Enkeln die
gefährlichsten Nachbarn wurden. Das kaiserliche Ansehen war auf
doppelte Art gefährdet: durch die Unordnung in Deutschland und
durch das Streben der italienischen Fürsten, sich von Kaiser und
Reich unabhängig zu machen. Zur Herstellung der Ordnung
in Deutschland ward er von den Ständen selbst veranlaßt und
unterstützt. Denn sie verweigerten jede Hülfe gegen das Ausland,
bevor Friede, Recht und Ordnung im Innern hergestellt sei. Daher
ward auf dem Reichstage zu Worms 1495 beschlossen, daß das
Fehderecht unbedingt aufgehoben sein und ein ewiger Land-
friede Statt finden sollte bei Strafe der Reichsacht; daß, statt der
Selbsthülfe, künftig die Streitigkeiten der unmittelbaren Reichsglieder
durch ein Reichskammergericht entschieden werden sollten. Da-
mit erlosch die Wirksamkeit des schon tief gesunkenen Vehmgerichts.
Der Sitz des Kammergerichts war Anfangs in Frankfurt, dann in
Speier und nach dessen Einäscherung (1689) in Wchlar. Zur
bessern Handhabung des Landfriedens und zur leichtern Vollstreckung
der Kammergerichts -Urtheile theilte Maximilian auf einem Reichs-
tage zu Köln (1512) das ganze Reich in 10 Landfriedenskreise. In
jedem derselben war ein Hauptmann mit einigen Räthen bestellt, um