1860 -
Koblenz
: Baedeker
- Autor: Pütz, Wilhelm
- Auflagennummer (WdK): 11
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Höhere Bürgerschule, Höhere Lehranstalt
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
70
/
Sparta's Bevölkerung. §. 41.
wohner wurden Leibeigene (Heloten). So schied sich also die Be-
völkerung von Laconien in 3 Stände:
1. Die herrschenden Dorier oder die Spartaner, welche
nicht blos in dem offenen Sparta wohnten, sondern in der ganzen
Ebene des Eurotas.
Unter diese wurde das Land, welches als Staatseigenthum bei
der Eroberung in Besitz genommen war, in 9000 gleichen Loosen ver-
theilt, jedoch nicht als freies Eigenthum, sondern ohne das Recht zu
kaufen oder zu verkaufen, zu verschenken oder beliebig zu vererben.
So sollte der Unterschied zwischen Armen und Reichen, als eine Quelle
der Zwietracht, vermieden werden, alle sollten gleiche Rechte besitzen
und gleiche Lasten tragen. Das Ackerloos, woran die Pflicht des
Kriegsdienstes hastete, ging ungetheilt (als Majorat) vom Vater auf
den Sohn über, und fiel in Ermangelung männlicher Erben an den
Staat zurück, worauf die Könige es von Neuem verliehen.
2. Die Lacedämonier oder die älteren Einwohner, welche
auf dem Gebirge und um die Ländereien der Spartaner herum
wohnten und daher Perioeken hießen.
Sie blieben freie Eigenthümer ihres Bodens, mußten Steuern
zahlen und Kriegsdienste leisten, hatten aber keinen Antheil an der
Regierung.
3) Die Heloten waren die auf den Ackerloosen der Spar-
taner wohnenden Leibeigenen des Staates.
Sie wurden mit den Ackerloosen den einzelnen spartanischen Fa-
milien als Knechte zugetheilt, galten aber, eben so wie das Land,
welches sie bebauen mußten, für Staatseigenthum und durften eben so
wenig, wie jenes, verkauft oder verschenkt werden. Das Gesetz be-
stimmte ein gewisses Maß an Gerste, Wein und Oel, welches sie von
jedem Ackerloose an dessen Besitzer zu entrichten hatten, der Ueberrest
gehörte ihnen.
Lycurg, aus der Familie der Procliden, gab mit Geneh-
migung des delphischen Orakels seiner Vaterstadt eine Verfassung,
welche zum Theil nicht neu war, sondern altes Herkommen als
Gesetz bestätigte, und deren einzelne Satzungen in Sprüchen münd-
lich fortgepflanzt wurden. Sowohl jene dreifache Eintheilung der
Bevölkerung Laconiens, als die zwei erblichen Könige (s.s.67)
wurden beibehalten.
Der Rath (yipow«), welcher den spartanischen Königen zur
Seite stand, erhielt durch Lycurg eine bestimmte Organisation, der-
zufolge die Bildung desselben nicht der Wahl der Könige überlasten