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1. Geschichte des Alterthums für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 233

1857 - Freiburg im Breisgau : Herder
Die Plebejer werden römische Vollbürger. Ausbau der Verfassung. 233 Senator war in der Regel auch der Sohn eines Senators oder eines angesehenen Bürgers; seine Erziehung war eine römisch-ernste und reli- giöse; was er als Knabe und Jüngling von seinem Vater über die An- gelegenheiten der Stadt und die bürgerlichen Verhältnisse hörte, waren Worte eines gewissenhaften, erfahrenen und klugen Mannes, und diesen Worten entsprach seine Handlungsweise. Die römischen Söhne bildeten sich nach ihren Vätern, darum treffen wir auch die merkwürdige Er- scheinung, daß in den guten Zeiten des römischen Staates die politischen Grundsätze in den Familien forterbten, z. B. bei den Klaudiern, Va- leriern, Horatiern, Korneliern, und der Vater gegen den abtrünnigen Sohn der strengste Richter war, z. B. I. Brutus, Sp. Cassius, Ful- vius u. s. w. Der römische Jüngling, der Senatorssohn so gut als der des Plebejers, trat in das Heer ein und lernte mit der Waffenführung zugleich Disciplin und Subordination, welche mit unerbittlicher Strenge gehandhabt wurden, und erst, wenn er bereits zwölf Jahre seiner Bür- gerpflicht als Militär genügt hatte, durfte er daran denken, sich um das erste höhere Staatsamt, die Quästur, zu bewerben; von den Staats- ämtern aber ging der regelmäßige Weg in den Senat. Jeder Senator war demnach in gewisser Weise von den Bürgern ernannt, insofern er seine Anwartschaft auf eine Senatorenstelle durch die Begleitung eines öffentlichen Amtes erhielt, welches ihm das Vertrauen seiner Mitbürger verliehen hatte. Ein Senator war seinem Alter nach über die Zeiten jugendlicher Leidenschaft hinweggeschritten, zudem ein Mann von Er- fahrung, der die Staatsgeschäfte nicht etwa aus Büchern oder von der Schule her kannte, sondern durch seine Amtsführungen mit ihnen ver- traut war. Daher fand in dem Senate, dieser Versammlung von Kriegs- und Staatsmännern, die glänzendste Theorie kein Gehör, so wenig als durch ihn je ein Feldzug beschlossen worden wäre, welcher dem athenischen gegen Sicilien glich. Diese Männer konnten zu einer Aenderung der Staatsgesetze nur vermocht werden, wenn die Rothwendigkeit unab- weisbar schien; sie schufen nichts Neues, das nicht zum Alten paßte und unternahmen nichts, dessen Ausführung nicht durch die Kräfte des Staates gesichert oder durch die Noth geboten war. Durch den Senat hatten die Patricier, welche jedenfalls den Hauptbestandtheil desselben auch nach 377 v. Ehr. bildeten, ihren redlichen Antheil an dem Ver- dienste, daß Rom die erste Stadt der Welt wurde, und jedenfalls über- traf der Plebejer den Patricier niemals an Aufopferung von Gut und Blut, wenn es die Ehre und die Wohlfahrt der Stadt galt. Der Würde und der Staatsweisheit des Senates verdankte es die römische Republik ebenso sehr als der religiösen Ehrenfestigkeit der Plebejer, daß nach der lex Hortensia, welche den ganzen Staat in die Gewalt der Tribus gab, nicht alsbald das Unwesen ausbrach, welches in der athenischen
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