1857 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Bumüller, Johannes
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Mittelschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Die Klosterämter: Kastvogt, Meier, Keller.
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Die Klosterämter: Kastvogt, Meier, Keller.
Nun sollten aber die Klöster ihre Unterthanen gegen Angriffe ver-
theidigen oder sie in das Feld führen, wenn der Landesherr zu den
Waffen rief; sie sollten Gericht halten, in ihren Sachen vor Gericht
erscheinen, Abgaben einziehen u. s. w.; nach dem Gesetze der Kirche
jedoch (das freilich oft genug übertreten wurde) durfte kein Geistlicher
Blut vergießen, weder als Krieger noch als Richter, und auch das Ein-
ziehen der Steuern glaubte man für Mönche nicht passend. So ent-
standen bei den großen Stiften Aemter, welche von Weltlichen begleitet
wurden. Das Wichtigste dieser Aemter war die Käst- oder Schirm-
vogtei, die immer von angesehenen adeligen Geschlechtern, gewöhnlich
von den Nachkommen des Stifters, versehen wurde. Ein solcher Vogt
hatte die Verpflichtung, das Stift gegen Gewaltthat zu schützen, dessen
Rechte zu vertheidigen und im Nothfalle die Klosterleute in das Feld
zu führen und ihnen mit seinen eigenen Angehörigen beizustehen. Außerdem
richtete der Kastvogt über Mord, Brand, Raub, Diebstahl, Verwundung
u. s. w. und kam zu dem Behufe zu bestimmter Zeit an den Gerichts-
ort; während er anwesend war, mußte das Stift ihn und sein Gefolge,
auch seine Pferde, Hunde und Jagdfalken verköstigen. Außerdem erhob der
Kastvogt eine bestimmte Steuer; von den Geldstrafen erhielt er wenig-
stens ein Drittheil, so daß also eine Kastvogtei ein sehr einträgliches
Amt war. Aber vielmal sah sich dieser Schirmherr geradezu als Herrn
des Klosters an. In zahllosen Urkunden wird über Gewaltthätigkeit,
Eigenmächtigkeit, Beeinträchtigung des Stiftsgutes durch die Kastvögte
geklagt, und es wird häufig genau bestimmt, wie oft der Kastvogt kommen,
mit wie viel Männern und Pferden, wie lange er bleiben dürfe u. s. w.
Das half jedoch gewöhnlich nicht lange; die durch Krieg, Erbtheilung
und Verschwendung heruntergekommenen Adeligen sahen nur mit Neid
auf den reichen Besitz des von ihren Vorfahren gestifteten Klosters; an-
dere suchten Erweiterung ihrer Herrschaft und meinten dazu das Geld
und die Leute des Klosters wohl brauchen zu können. Gegen solche
Herren halfen Urkunden gar nichts, Bann und andere geistliche Strafen
nicht viel, daher bemühten sich die Klöster sehr, ihrer Kastvögte ganz
los zu werden und durch eigene weltliche Beamte jene Obliegenheiten
zu besorgen.
Ein Stiftsamt war ferner das des Meiers. Die größeren Hof-
güter theilte man gewöhnlich wieder in kleinere Wirthschaften, welche
Huben (40 Jucharte), Schuppisen und Ronkalen genannt wurden. Das
größte derselben und der Mittelpunkt hieß in Alemannien der Kellhof, und
der Oberaufseher eines solchen Meier (villicus). Diesem lag die Leitung
des Feldbaues ob und der Einzug der Gefälle. Gewöhnlich aber wur-
Bumüller, Gesch. d. Mittelalters. A