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1. Geschichte des Alterthums für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 171

1857 - Freiburg im Breisgau : Herder
Friedrich in Deutschland. 171 den Städten nicht gnädig war, weil die lombardischen ihn hemmten, so hatte ihr Aufschwung doch fortgedauert. Sie befanden sich im Alleinbesitze des Handels und alles Gewerbes, ihre Mauern schützten vor Plünderung und Brand, welche damals der Krieg oft nach sehr kurzen Zwischen- räumen über die Dörfer brachte; so wurden sie nach und nach sehr reich. Durch strenge Gesetze sorgten sie für die Sicherheit des Lebens und Eigenthums, so daß der Aufenthalt in einer Stadt für einen ver- möglichen Mann der sicherste und durch das gesellige Leben daselbst zu- gleich der angenehmste wurde. Daher wanderten viele freie Männer in die Städte, und da nach kaiserlichen Privilegien auch Dienstleute, welche ein Zahr in der Stadt lebten und von ihrem Herrn während dieser Zeit nicht zurückgefordert wurden, der Stadt angehören sollten, so hatten sich viele derselben ihren Herren auf diese Weise entzogen. Schon dies machte sie letzteren nicht gerade lieb; außerdem aber streb- ten die Städte nach mehr Freiheit; wo ein Bischof oder Graf die Oberherrlichkeit übte, ihre Magistrate einsetzte, Gericht hielt, Gefälle erhob, da strebten die Städte unablässig dahin, diese Rechte allmälig an sich zu bringen, und bei den geistlichen Herren gelang es ihnen aus begreiflichen Gründen am leichtesten. Zuerst, so war der gewöhnliche Gang, errangen sie das Recht einen Theil des Magistrats zu wählen, dann den ganzen; nachher erhielten sie durch Güte, um Geld und ge- legentlich auch mit Gewalt ein Stück der Gerichtsbarkeit nach dem an- dern, und wenn alsdann nur mehr ein Vogt des Qberherrn die Au- torität desselben im Gerichte vertrat und die Gefälle einzog, so such- ten sie auch diesen los zu werden, und vielen gelang es für Dienste in der Roth, welche sie dem Herrn leisteten, für Geld noch häufiger, seltener durch Gewalt. Die Städte waren durch die Zahl ihrer Bür- ger, durch gute Rüstung, durch den Besitz von Maschinen, welche man zur Eroberung und Vertheidigung von Städten und Burgen gebrauchte, den meisten Herren überlegen, und selbst Herzogen und mächtigen Gra- fen gelang es nicht leicht, eine größere Stadt zu bezwingen. Solches Wachsthum der Städte und Aufkommen der Bürgermacht sahen die Dynasten mit Recht als eine Gefahr an, welche ihre eigene Macht, die in Deutschland herrschende, seitdem Lehen und Aemter erblich waren, bedrohte, und deßwegen beschloß 1231 ein Reichstag zu Worms die Rechte der Städte niederzudrücken, indem es denselben verboten wurde Bündnisse zu machen, Dienstleute einzubürgern, Rittersleute zur Unter- werfung unter ihr Stadtrecht zu zwingen, durch ihre Magistrate die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben u. s. w. König Heinrich zögerte keinen Augenblick diesen Beschluß zu genehmigen, und auch Kaiser Friedrich, dem er nach Italien überschickt wurde, gab die kaiserliche Bestätigung, denn gleichzeitig versuchte er es in Italien durch ähnliche Gesetze die
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