1857 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Bumüller, Johannes
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Mittelschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
England von Wilhelm dem Eroberer bis König Johann ohne Land. 189
Helm auf den angeblichen letzten Willen des Königs Eduard (s. S. 99),
dem gemäß er, der Normanne, zum Nachfolger bestimmt worden sei.
Als reicher und kriegsberühmter Fürst fand es Wilhelm nicht schwer zu
seinen französisch-normannischen Kriegern noch eine große Anzahl flan-
drischer und niederdeutscher Ritter unter seine Fahnen zu versammeln, so
daß er im Herbste 1066 ein Heer von 60,000 Mann an der Südküfte Eng-
lands landen konnte. Am 14. Oktober gewann er durch seine überlegene
Reiterei die blutige Schlacht bei Hastings gegen König Harald, der selbst
umkam, wodurch der Widerstand der Angelsachsen Zusammenhang und
Leitung verlor, daher Wilhelm sich im Dezember zu London als König
krönen lasten konnte. Einzelne Aufstände der angelsächsischen Bevölke-
rung wurden von ihm blutig niedergeschlagen und gaben ihm nur Ge-
legenheit, seine eiserne Herrschaft fester zu gründen. Er vertilgte fast
den ganzen angelsächsischen Adel und vertheilte an seine Krieger 60,215
königliche Lehen, führte ein strenges Lehenrecht ein, versuchte die Unter-
drückung der angelsächsischen Sprache, gab seinen Baronen die Gerichts-
barkeit über deren eigene Leute, ließ aber die von Alfred d. G. eingerichteten
Gemeindegerichte bestehen und verordnete, daß von diesen, sowie von den
Gerichten der Barone an die Grafschaftsgerichte appelliert werden konnte,
in welchen im Namen des Königs von einem Grafen oder andern Herrn
gerichtet wurde, der zugleich die Strafgelder für den König einzog. Der
König wachte aber nicht bloß über seine Gerichtsherrlichkeit gegenüber
den großen Vasallen, sondern er unterwarf dieselben auch einer starken
Besteurung; so war der König Vormund jedes minderjährigen Lehens-
erben, wofür er die Einkünfte des Lehens bis zur Volljährigkeit des
Erben bezog; keine Lehenserbin durfte sich ohne königliche Erlaubniß, die
immer sehr theuer bezahlt werden mußte, verheirathen; bei einem Wech-
sel des Lehens war eine hohe Tare zu entrichten; unter dem Namen
auxilium erhob der König eine Steuer, wenn einer seiner Söhne zutn
Ritter geschlagen wurde, aber auch bei andern Gelegenheiten; endlich
mußte die Befreiung von persönlichen Diensten mit schweren Opfern er-
kauft werden. Der König zog ferner das Einkommen aller erledigten
Bisthümer ein, erhob Zölle und Weggelder, eine Zudensteuer, Strafgel-
der, verhängte manche Konfiskationen, daher es nicht unglaublich ist,
wenn Wilhelms I. Einkommen höher als das aller seiner königlichen
Zeitgenoffen angegeben wird. Dadurch wurde es ihm und seinen näch-
sten Nachfolgern möglich, ein stehendes Söldnerheer zu unterhalten, das
größtentheils aus Niederländern geworben ward (Brabanzonen); mit
demselben wurden die Großen wie das gemeine Volk niedergehalten und
gebrandschatzt, wenn der König außerordentliche Kosten zu bestreiken hatte.
Diese Militärdespotie dauerte unter Wilhelm Ii. (1087 —1100),'^sowie
unter Heinrich I. (1100 —1135) fort, und nach dessen Tod verheerte