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1. Geschichte des Alterthums für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 190

1857 - Freiburg im Breisgau : Herder
190 Das heilige römische Reich deutscher Nation. ein bis 1154 dauernder Bürgerkrieg England. Heinrich I. hinterließ nämlich nur eine Tochter Mathilde, welche als kinderlose Wittwe Kaiser Heinrichs V. den Grafen Gottfried von Anjou ehelichte, der von seiner Helmzier, einem Ginsterzweige (pianta Aenesta), den zufälligen Bei- namen Plantagenet führte, mit welchem die Geschichte das von ihm stammende stolze Herrschergeschlecht bezeichnet. Nach Heinrichs!. Tod wollte Mathilde die Rechte ihres Sohnes Heinrich geltend machen, ver- mochte aber damit nicht durchzudringen, so lange Stephan I., Graf von Blois und Chartres, lebte, der als Schwager Heinrichs I. den engli- schen Königsthron ansprach und behauptete. Nach seinem Tode (1154) bestieg der Plantagenet Heinrich Ii. ohne Widerstand den Thron; sein väterliches Erbe, Anjou und Maine, hatte er durch seine Vermählung mit der geschiedenen Königin Eleonore (s. oben S. 186) mit Gupenne und Poitou vermehrt, die Normandie hatte er erobert, so daß er noch mächtiger dastand als Wilhelm der Eroberer. Dieser Heinrich H. (1154 bis 1189), ein Zeitgenosse des Kaisers Friedrich I., war diesem in vieler Beziehung ähnlich, doch gewaltthätiger und rücksichtsloser, in seinem Pri- vatleben aber keineswegs so tadellos wie der hochsinnige Hohenstaufe. Auch er gerieth mit dem Papste in Konflikt, indem er 1164 durch die sogenannten Konstitutionen von Klärenden die Rechte der Kirche zu ver- nichten drohte. Diesen Konstitutionen zufolge waren die Geistlichen den königlichen Gerichten gänzlich unterworfen, der König selbst die höchste Instanz; ohne königliche Erlaubniß durfte kein Bischof in das Ausland reisen, kein königlicher Vasall gebannt oder erkommunicirt werden; die Entscheidung, ob ein strittiges Gut weltliches Lehen sei oder der Kirche gehöre, fiel einem Gerichte von zwölf Geschworenen anheim; die Be- sitzungen der Bischöfe sollten als königliche Lehen den weltlichen Baro- nieen gleichgestellt sein, die Einkünfte der erledigten Bisthümer und Ab- teien bis zu ihrer Wiederbesetzung dem Könige zufallen, die Wahlen für dieselbe durch vom Könige ernannte Geistliche in dessen Gegenwart und mit dessen Zustimmung vorgenommen werden und der Gewählte sollte den Lehenseid schwören. Der Erzbischof von Kanterbury, Thomas Decket, trat für die kirchlichen Rechte in die Schranken, wurde aber von dem Könige ans England verbannt (1065) und mehrere hundert unschuldige Verwandte und Freunde desselben, selbst deren Weiber und Kinder, traf dasselbe Schicksal. Durch die Vermittlung des Papstes kam ein Ver- gleich zu Stande, der Erzbischof kehrte (1170) nach England zurück, er- bitterte aber den König neuerdings, als er einige seiner gewaltthätigsten vornehmen Diener mit dem Banne belegte. Im Zorne rief Heinrich Ii. einmal aus: „ist denn unter den Feiglingen, die mein Brot essen, keiner, der mich von dem feindseligen Menschen befreite?" Vier Ritter eilten alsbald fort und ermordeten den Erzbischof mit vielen Streichen an dem
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