1853 -
Kopenhagen
: Gyldendal
- Autor: Lobedanz, Edmund
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Schleswig
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
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1100—1517.
Dagegen gelang es ihm nach dem Tode des burgun-
dischcn Herzogs, Karl's des Kühnen (1477), eine Ehe zwi-
schen dessen Tochter Maria von Burgundien und seinem
Sohne Maximilian zu Staude zu bringen; dadurch erhielten
die Familienbesitzungen des österreichischen Hauses einen ungeheu-
ren Zuwachs.
Maximilian I, der schon bei Lebzeiten des Vaters zu
seinem Nachfolger gewählt war, bestieg nach seinem Tode den
deutschen Thron (1493 — 1519).
Deutschlands Zustand als Reich war beinahe noch ganz
gesetzlos; die Hoheit des Kaisers beschränkte sich auf den Vorsitz
an den allgemeinen Reichstagen, sofern nicht seine eigne Haus-
macht ihm einen größeren Einfluß gab. Deutschland bestand
aits ungefähr viertehalb Hundert von einander unabhängiger
Staaten, von denen jeder cs als eine ererbte Freiheit betrachtete,
seine Gerechtsame durch die Waffen geltend zu macken. Ein
gleiches Recht nahm selbst jeder einzelne Ritter für sich in An-
spruch, indem er dafür hielt, daß er dem Reiche allein unter-
than sei, weshalb er es verschmähte, bei untergeordneten Gerichts-
höfen Recht zu suchen.
Kaiser Maximilian, der sich durch seine zweite Ver-
mähluilg mit Bianca Maria aus dem mailändischen Fürsten-
hause Sforza aufgefordert fühlte, an den Angelegenheiten Ita-
liens thcilzunehmen, hatte Geld nöthig, um seine Pläne durch-
setzen zu können und bat daher die deutschen Städte um Unter-
stützung. Allein die Städte, welche ihren Handel durch Deutsch-
lands innere Fehden bedroht sahen, gaben dem Kaiser offen zu
verstehen, daß es ihm mehr gezieme, dieselben beizulegen, als
sich in Italiens Angelegenheiten zu mischen und machten daher
auf alle Fälle ihre Unterstützung von der Einführung eines all-
gemeinen Landfriedens abhängig. Der Kaiser sah sich
daher genöthigt ans dem Reichstage zu Worms (1495) die
Errichtung eines unabhängigen Reichskammergerichts, wel-