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1. Mit einem Stahlstich - S. 66

1836 - Stuttgart : Belser
Drittes Hauptstück. fig 8) Aufhebung von Kauf oder Verkauf; 9) Streitigkeiten zwischen Herrn und Diener; 10) Grenzstrcitigkciten; 11) und 12) thatliche Beleidigungen oder Schmäh- reden; 13) Diebstahl; 14) Räuberei und andre Gcwaltthat; 15) Ehebruch; 16) Zank zwischen Mann und Weib und ihre gegen- seitigen Pflichten; 17) Erbrecht; 18) Würfelspiel und Andres. Wenige Bestimmungen und Vorschriften, die wir daraus hervorheben, mögen sattsam den Geist des Wer- kes bezeichnen. Von einem Manne der untern Kasten darf man monatlich 5 Procente, von einem Priester nur 2 fordern. Kein Sndra soll sich Vermögen sammeln; denn ein reicher Sndra ist dem Bramanen ein Dorn im Auge. Wer einem Nichtbramanen gibt, hat nichts Son- derliches gethan; wer einen Bramanen beschenkt, hat das doppelte Verdienst, und das hunderttausendfältige, wenn der Bramane wohlbelesen ist und ein unendliches, wenn derselbe alle Weden gelesen hat. Der Bramane hat das Recht, mildthätige Gaben zu fordern, aber er hüte sich, bei seinen eignen Verwandten zu betteln. Von den Bramanen soll der König, auch wenn er vor Man- gel sterben müßte, nicht das Mindeste nehmen; denn nur, wenn er ihnen mit Ehrfurcht begegnet, sie gelinde behandelt und von ihnen sich leiten läßt, wird es ihm wohl ergehen, und er vielleicht zu dem höchsten Glücke gelangen, durch Heiligkeit dem Ansehen eines Bramanen nahe zu kommen. Zwar ist der König aus Stücken der sie- den Hauptgottheiten zusammengesetzt; doch ebendarum liegt es ihm zunächst ob, die Diener dieser Gottheiten über
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