1836 -
Stuttgart
: Belser
- Autor: Bauer, Ludwig Amandus
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
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Ginzelrieii mitgetheilten Stabe zu lesen war. Zuerst wurde
ihnen ein allgemeiner und vor jeder Sitzung wiederum
ein besondrer Eid abgenommen. Die Heliasten, deren
Thätigkeit häufig in den jgescbäftskrcis der Volksgemeinde
Übergriff, richteten ordentlicherweise in allen Dingen, wo,
für kein bestimmter Richter aufgestellt war; auch konnte
man von Beamten, von der Gemeinde, hie und da sogar
vom Areopag an sie appettiren. Anträge, die bei der
durch den Rath jährlich veranstalteten Revision der Ge-
setze von jedem Bürger gemacht werden durften, gicngen zur
Begutachtung an Männer aus der Heliäa über. Endlich
bildete man aus ihrer Mitte Kommissionen verschiedner
Art: Heliasten, die ein Bergwerk inne hatten, urtheiltcn
in Bergwerkssachen, Eingeweihte über Dinge, welche auf
die Mysterien Bezug hatten, Kunstverständige über Kunst«
leistungen, wie denn späterhin bei theatralischen Wettkäm-
pfen über den Preis im Trauerspiele je zehn, über den
Preis im Lustspiele je fünf heliastische Richter erkannten.
Aus der Zahl derjenigen, die das fünfzigste Jahr erreicht
hatten, wurden jährlich sechzehn Schiedsrichter, für
jeden Stamm vier, erwählt, um Pr-ivatsachen gütlich bei-
zulcgen; mit Sechzigjährigen endlich wurden die Gerichts-
höfe der Epheten besetzt, um unvorsätzlichen Todtschlag
und ähnliche Fälle unter dem Vorstande des Opferkönigs
durch religiöse Ceremonicn zu sühnen. Auch dem ärmsten
Bürger also schwebte eine Stufenleiter von Ehrenstetten
vor Augen, und der Gedanke, sie ersteigen zu könn m,
mußte ihm sein Bürgerrecht stets wieder aufs Neue schätz-
* bar machen, während er nach der Archvntenwürde nicht
eben sonderliches Verlangen tragen mochte, weil sie bei
größerem Aufwande so wenig als andre Aemter mit einer
Besoldung verknüpft war. Was der Staat für Opfer
und Feste, für Aufbau und Erhaltung der Tempel und
andrer öffentlichen Gebäude, für Schadloshaltung dev Ge«
Bau.r'« Gefth. I. Bd. 19 v
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