1836 -
Stuttgart
: Belser
- Autor: Bauer, Ludwig Amandus
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
622
Neuntes Hauptstück.
eines der höhern Staatsämter einzutreten. Wenn nun
die Ccnsoren den Senat ergänzten, so fiel ihre Wahl auf
Solche, die Aemter verwaltet hatten, oder sonst ihnen
nahe standen, immer also auf Reiche, und zwar um so
mehr, da ohne Zweifel schon jetzt ein bestimmter Census
vom Senator gefordert wurde. Nicht nur die Magistra-
turen, sondern auch die senatorischen Geschäfte kamen
demnach an eine kleine Zahl von Familien, deren Mitglieder
Nobiles genannt wurden, während Einzelne, die, ohne
jenem abgeschloßnen Kreise anzugehören, ihr Glück mach-
ten, Emporkömmlinge, Homines novi hießen. Es war
aber die Ehre, Mitglied des Senats zu seyn, damals
von weit größerer Bedeutung als in früherer Zeit; denn
dieses Kollegium hatte den Staat durch die Gefahren der
panischen Kriege gesteuert, leitete fortwährend den schwie-
rigen und großartigen Verkehr mit dem Auslande, ent-
schied in Angelegenheiten fremder Reiche, vergab Throne,
richtete über fürstliche Häupter und sah Könige als Bitt-
steller zu seinen Füßen. Und gleichwie Reichthum zu
Ehrenstellen erforderlich war, so dienten Ehrenstellen hin-
wiederum zur Vermehrung des Reichthums. Denn ob-
gleich hie und da Aecker unter das Volk vertheilt wur-
den, so bestand doch das licinische Gesetz kaum noch dem
Namen nach: einzelne Reiche, mitunter auch ans italischen
Kolonien und Municipien, hatten die Benützung der groß-
ßen Staatsländereien an sich gezogen, und herrschten,
da sie durch Ankauf oder Unterdrückung die Feldstücke
ärmerer Nachbarn dazu erwarben, über weitgedehnte Land-
strecken , welche man Latifundien nannte; mit der
Zeit geriethen Staatsgut und Privateigenthum dergestalt
untereinander, daß eine Ausscheidung unmöglich dünkte,
somit auch kein Zins mehr an die Staatskasse entrichtet
wurde, und zuletzt der Erbpacht vollkommen in erblichen
Besitz übergieng. Uebermäßig reich an liegenden Gütern,