1839 -
Stuttgart
: Belser
- Autor: Bauer, Ludwig Amandus
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Äampf der Deutschen für ihre und Europas Freiheit. 605
Recht zu Bündnissen aller Art, verpflichten sich jedoch,
keine Verbindung cinzugehen, welche gegen die Sicher-
heit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet
wäre; auch werden sie unter keinerlei Vorwand einander
selbst bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt ver-
folgen, sondern werden solche bei der Bundesversamim
lung anbriugen: ihr liegt dann ob, die Vermittlung
durch einen Ausschuß zu versuchen, und falls dieß sehl-
schlüge , demnach richterliche Entscheidung nothwendig
würde, diese durch eine wohlgeordnete Austrä-
g a l - In sta n z zu bewirken, deren Spluch die streiten»
den Thcile sich sofort zu unterwerfen haben.. Diejenigen
Glieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von
300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen
verwandten oder mit andern Bundesgliedern, sammt wel-
chen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur
Bildung eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts ver-
einigen; wo jedoch in Staaten von solcher Volksmenge
dergleichen Gerichte dritter Instanz schon vorhanden sind,
werden diese bcibehaltcn, wofern nur die Volkszahl, über
welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist.
Die 4 freien Städte können sich zu einem gemeinschaft-
lichen obersten Gericht vereinigen. Bei diesen gemein-
schaftlichen obersten Gerichrcn muß jeder Parthei gestat-
tet seyn, Verschickung der Akten an einen Schöppenstuhl oder
auf eine deutsche Fakultät zu beantragen. In allen
Bundesstaaten wird eine land ständische Ver-
fassung Statr finden. Um den im Jahre 1806
und seitdem mittelbar gewordnen Reichsständen einen
gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, wird
festgesetzt: diese fürstlichen und gräflichen Häuser werde»
fortan nichtsdestoweniger zum hohen Adel Deutschlands
gezählt; das Recht der Ebenbürtigkeit verbleibt ihnen in
dem bisher damit verbundnen Begriff; die Häupter sol-
cher Häuser sind in dem Staat, wozu sie gehören, er-
ste Standes Herrn; sie und ihre Familien bilden die
privilegirteste Klaffe, insbesondre hinsichtlich der Bc-
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