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1. Bd. 2 - S. 242

1838 - Freiburg im Breisgau : Herder
242 Erstes Kap. Bürgerlicher Zustand. Stand, welcher jedoch später noch mehr durch verschiedene Vorrechte — als Edrenstze im Theater gleich hinter den Senatoren — ausgezeich- net, durch Pachtung ser öffentlichen Einkünfte reich, und als Mit- telmacht zwischen dem Senat und Volk wichtig war. Wir haben in der dctaillirten Geschichte erzählt, in welchem Wechsel, seit E. Grac- chus Zeit, die Ritter und der Senat bald ausschtießungsweise, bald gemeinschaftlich die Gerichte (judicia) erhalten haben, und welche große Bewegungen darüber cnstanden sind. Eicero war die Zierde und ein vorzüglicher Beförderer des Rittcrstandes. Der dritte Stand, wenn gleich dem Range nach der lezte, war doch durch seine Zahl und seine verfassungsmäßigen Rechte der stärkste, ja eigentlich der Souvera in. Die Zahl der Senatoren und Rit- ter verschwand gegen die große Volksmenge, und konnte, zumal in comitiis iributis, gegen den entschiedenen Willen derselben nicht aufkommen. Gleichwohl wurde, theils durch die List der Vornehmen, theils durch den natürlichen Lauf der Dinge, die Macht des großen Hau- fens in Schranken gehalten, und es kam niemals eine reine De- mokratie zu Stande. Um wie Vieles die comitia tributa dem Volke vortheilhafter, als die comitia centuriata waren, ist aus dem früher Gesagten klar. (Die coinitia curiata, nach errungener politischer Gleichstellung der Plebejer mit den Patriziern, verloren ihre Bedeutung, und hörten allmälig auf.) Aber viele Geschäfte wurden fortwährend auf den comitiis centuriatis verhandelt — eine Zeitlang jedoch noch abhän- gig von der Beistimmnng der Cnrien —, und es wußten die Vor- nehmen auch die comitia tributa, worin die vorzüglichste Stärke der Tribunen bestand, für sich minder schädlich zu machen durch die (s. §. 14. der röm. Gesch.) von Fab ins Marimus angeorduete Verweisung des Pöbelhaufens in die tribus urbanas und der ange- seheneren Leute in die tribus rusticas* Auf eine ähnliche Weise wurden nachmals (ibid. §. 47) die als Bürger aufgenommenen Bun- desgenossen in acht eigene Tribus verthcilt, um die übrigen von ihrem Einflüsse frei zu erhalten (*). (*) Wir wollen hier eine — nicht neue, aber wichtige — Bemerkung, welche nicht nur für Rom, sondern auch für Athen und für alle größeren Re- publiken des Alterthums gilt, in eine Note sezen. Sobald die Zahl der Aus- breitung einer Bürgergemeinde also zunahm, daß sie entweder schwer oder gar nicht in eine ordentlich beratbschlagende Versammlung konnte vereinigt wer- den; so blieb kein anderes Mittel zur Erhaltung einer gesezlichen und Nicht von Stürmen bewegten Freiheit übrig, als das Reprasentationssystem. Aber zu dieser Idee haben die alten Politiker sich nicht ausgeschwungen. Sie
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