1824 -
Bonn
: Weber
- Autor: Follenius, Wilhelm
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Divisionsschule, Militärschule, Höhere Bildungsanstalt
- Inhalt: Zeit: Mittelalter
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ffn der Ungarn und Böhmen; wurde von seinen auf»
rührerischen Unterthanen selbst in seiner Hofburg belagert;
und wußte fein kaiserliches Ansehen weder gegen die
Reichsstände, noch gegen den päbstlichen Stuhl zu be-
hauvten, dem er in dem Aschaffenburger Concor»
dato 1448. die baseler Kicchenversammlung und
die Freiheiten der deutschen Kirche aufopferte. Doch
hatte er das Glück die getheilten Länder des habsbur.
gischen Hauses wieder zu vereinigen, und durch die Der»
bindung seines Sohnes Maximilian mit der durgun»
dischen Prinzessin Maria 1477 demselben die reichen
Niederlande zu verschaffen. Maximilian I.f—1519.)
übertraf an Geistesfahigkeiten , an Heldenmuth, an
edler Gesinnung und wissenschaftlicher Bildung alle Für-
sten seiner Zeit; aber Mangel an Ausdauer, allzugroße
Freigebigkeit und daraus hervorgehender, beständiger
Geldmangel, so wie die schlechte Unterstützung der deut»
schen Fürsten, gaben seinen schlaueren und in ihren Län-
dern weniger beschränktern Gegnern, den Königen von
Frankreich und Spanien die Oberhand; so baßer b i allen
seinen Unternehmungen gegen Frankreich und Italien
den kürzecn zog. Besonderes Glück hatte ec dagegen
in seinen Ve: heicathungen, und in denen seines Hauses,
wodurch er dessen Macht zur ersten Europas erhob. Ec
selbst hatte mit seiner ersten Gemahlin die Niederlande
erworben; stin Sohn Philipp bekam mit der Hand
der Prinzessin Johanna die spanische Monarchie; und
fein Enkel Ferdinand, durch die Vermählung mit der
ungarischen Prinzessin Anna, die Aussicht auf de Kro-
nen von Ungarn und Böhmen. Große Verdienste tu
warl> sich Maximilian um das Reich durch Verordnung
des ewigen Landfriedens (1495), wonach alle Be-
fehdungen auf ewig, bei Strufe der Reichsachr und bei
12000 Mark feinen Goldes, auch Verlust aller Lehns-
güter und sonst ger Gerechtsame und Begünstigungen,
im deutschen Re che verboten wurden. Zur Aufrecht-
Haltung desselben setzte er als höchsten Gerichtshof das
Reichskammergcricht, und später für seine Erblande
den Reichshofrath ein, der stch jedoch nachher auch das
Recht anmaßte, die Streitigkeiten der Reichsstände unter
stch zu entscheiden. Durch diese wohlgeordnete Gerech-
tigkeitspflege machte Maximilian dem Fausteechte und