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1. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 114

1824 - Bonn : Weber
114 ffn der Ungarn und Böhmen; wurde von seinen auf» rührerischen Unterthanen selbst in seiner Hofburg belagert; und wußte fein kaiserliches Ansehen weder gegen die Reichsstände, noch gegen den päbstlichen Stuhl zu be- hauvten, dem er in dem Aschaffenburger Concor» dato 1448. die baseler Kicchenversammlung und die Freiheiten der deutschen Kirche aufopferte. Doch hatte er das Glück die getheilten Länder des habsbur. gischen Hauses wieder zu vereinigen, und durch die Der» bindung seines Sohnes Maximilian mit der durgun» dischen Prinzessin Maria 1477 demselben die reichen Niederlande zu verschaffen. Maximilian I.f—1519.) übertraf an Geistesfahigkeiten , an Heldenmuth, an edler Gesinnung und wissenschaftlicher Bildung alle Für- sten seiner Zeit; aber Mangel an Ausdauer, allzugroße Freigebigkeit und daraus hervorgehender, beständiger Geldmangel, so wie die schlechte Unterstützung der deut» schen Fürsten, gaben seinen schlaueren und in ihren Län- dern weniger beschränktern Gegnern, den Königen von Frankreich und Spanien die Oberhand; so baßer b i allen seinen Unternehmungen gegen Frankreich und Italien den kürzecn zog. Besonderes Glück hatte ec dagegen in seinen Ve: heicathungen, und in denen seines Hauses, wodurch er dessen Macht zur ersten Europas erhob. Ec selbst hatte mit seiner ersten Gemahlin die Niederlande erworben; stin Sohn Philipp bekam mit der Hand der Prinzessin Johanna die spanische Monarchie; und fein Enkel Ferdinand, durch die Vermählung mit der ungarischen Prinzessin Anna, die Aussicht auf de Kro- nen von Ungarn und Böhmen. Große Verdienste tu warl> sich Maximilian um das Reich durch Verordnung des ewigen Landfriedens (1495), wonach alle Be- fehdungen auf ewig, bei Strufe der Reichsachr und bei 12000 Mark feinen Goldes, auch Verlust aller Lehns- güter und sonst ger Gerechtsame und Begünstigungen, im deutschen Re che verboten wurden. Zur Aufrecht- Haltung desselben setzte er als höchsten Gerichtshof das Reichskammergcricht, und später für seine Erblande den Reichshofrath ein, der stch jedoch nachher auch das Recht anmaßte, die Streitigkeiten der Reichsstände unter stch zu entscheiden. Durch diese wohlgeordnete Gerech- tigkeitspflege machte Maximilian dem Fausteechte und
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