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1. Theil 1 - S. 34

1810 - Berlin : Duncker & Humblot
Z4 dem Könige/ welches letztere natürlich erst von den späten, Zeiten gilt, wo Aegypten unter Einem Herrscher vereinigt war. Um den kriege- rischen Geist desto besser zu nähren, durften sie kein Handwerk treiben. Diese Gewerke und die Beschäftigung damit war vielmehr einer dritten, von den Beiden eben- genannten Ständen verschiedenen und abgeson- derten Kaste überlassen, die eine der Zahlreichsten war. Sie begrif die Handwerker, Künstler, Krämer und Kaufleute, so wie die, welche die Lände- reien der höheren Klasse pachteten. Es ist un- gewiß, ob nun, wie bei den Indiern, die ein- zelnen Gewerbe wiederum in einzelnen Unter- abtheilungen erblich, oder ob alle Gewerbe der ganzen Kaste gemein waren, in welchem letzter,, und zwar wahrscheinlicherem Falle trotz der Be- schränkung auf Eine Kaste doch für die Einzelnen Freiheit genug da war. Wie denn, auch die Handwerke, so wie alle mechanischen Künste, bei den alten Aegyptiern zu einem so hohen Grade von Vollkommenheit gebracht sind, als vielleicht bei keinem andern Volke der alten Welt. Die vielen Mahlereien in ihren Grä- bern, wo man alle ihre häuslichen Geräthe, ihre Ruhebetten, Sitze, ihre Vasen, ihre Schrän- ke, musikalischen Instrumente u. s. w. abge- bildet findet, bezeigen diese Vollkommenheit ih- rer Kunst und ihrer Gewerke. Auch die Webe-
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