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1. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für höhere Unterrichtsanstalten - S. 73

1872 - Hannover : Hahn
73 fr das Wohl feines Vaterlandes sich selbst aufgeopfert habe (um 950). Nach diesem Opfertode des Kodrus, setzt die Sage hinzu, htten die Athener Keinen mehr des Knigthums wrdig gefunden und daher diese Wrde abgeschafft. Seit dieser Zelt stand Athen unter Archonten, die, aus dem Hause des Ko-drus stammend, anfnglich lebenslnglich mit der obersten Ge-mit betraut wurden. In der Folgezeit (seit etwa 682 v. Chr.) wurde die oberste Leitung des Staates an neun vom Volke jhrlich gewhlte Archonten bertragen. 3) Das athenische Volk zerfiel ursprnglich in zwn Klassen oder Stnde: altadeliche G esch lech ter(Eupatriden)die groen Grundbescher, und die freien Gemeinen, zu denen die kleinen Grundbesitzer (Geomoren) und die Handwerker (Demiurgen) zhlten. Die Macht und allmhlich auch fast aller Besitz war in den Hnden des Adels, aus denen die Archonten gewhlt wurden, während die Gemeinen unter dem fchweren Drucke der Aristokratie immer mehr verarmten. Daraus entstanden gefhrliche Unruhen, die zu entfernen man den Archonten Drakon (624) mit Abfassung schriftlicher Gesetze beauftragte. Aber feine Gesetze waren so strenge, da sie mit Blut geschrieben hieen, indem selbst auf geringere Vergehen, wie Feld- und Gar-tendiebstahl, die Todesstrafe gesetzt war. Nach neuen Unruhen und Parteinngen wandten sich alle Verstndigen des Volkes einem andern Brger zu, dem Solon, einem Eupatriden, der durch Weisheit, Tugend und Erfahrung das allgemeine Vertrauen verdiente. 4) Dieser weise Mann wurde im Jahre 594 v. Chr. zum 594 ersten Archon gewhlt und beauftragt, durch eine neue Gefetz- ^Chr. gebung den Frieden zwischen Adel und Volk herzustellen. Er ging bei der Abfassung derselben von dem gerechten und verstndigen Grundsatze aus, da im Staate alle Brger im Wejent-lichen einander gleich sein, aber die politischen Rechte und Pflichten der Einzelnen nach ihren Leistungen und ihrer Wr-digkeit sich richten sollten. Auch war er der Ansicht, da nur bei einer freien Entwicklung aller Krfte des Menschen fr das Wohl und den Ruhm eines Volkes wahrhaft gesorgt werden knne. 5) Svlon's vorzglichste Anordnungen sind: 1. Um der verderblichen groen Ungleichheit des Vermgens entgegen zu arbeiten, ermigte er die Schuldzinse, aber auch'die Schuldcapitale selbst, letzteres dadurch, da er durch eine Vernderung des Mnzfues den Geldwerth zu Gunsten der Schuldner erhhte, wodurch diesen bei der Heim-zahlung ihrer Schuld etwa ein Drittel erlassen war. Zu-gleich muten alle Schuldner, welche wegen Zahlungsun-fhigfeit nach bisherigem strengen Rechte den Glubigern als
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