Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für höhere Unterrichtsanstalten - S. 185

1872 - Hannover : Hahn
185 (756). Er selbst nahm als Schutzherr Roms den Titel Patricias 756 romanus an. Aus solchen Anfngen entstand der Kirchenstaat. Pippin's Sohn und Nachfolger war Karl der Groe. Archen- An merk. Das frnkische Westland oder Westria hie spter ver-grert Neustria, d. i. Neu-Westland. . 88. Ausbildung des Lehnwesens seit der Niederlassung der Deutschen im rmischen Reiche und dessen Folgen. 1) Seit die Deutschen im rmischen Reiche sehaft wurden, traten in ihrem gesammten ffentlichen Leben mannichfache Vernderungen ein, 'die bald uerst wichtige Folge hatten und auf die alte Heimath selbst zurckwirkten. Hierher gehrt vor Allem die Ausbildung des Lehnwesens. 2) Die Deutschen nahmen in den Provinzen, wo ste sich niederlieen, den alten Landesbewohnern gewhnlich die Hlfte, oft zwei Drittheile des vorgefundenen Eigenthums an Land, Ge-buden, Sklaven u. s. w. Das Genommene wurde unter die freien Männer durch das Loos als freies Erbeigenthum oder als ein Alode vertheilt. 3) Der Antheil des Anfhrers oder Knigs war verhltni-mig der grte; auch erhielt er, was frher Staats eigen-thum oder Domne der rmischen Kaiser war, sowie viele andere Rechte, welche jene der ihre ehemaligen Unterthanen aus-bten. Dadurch gewannen die Könige auf einmal ungemein an Macht und Ansehen. Um dies zu behaupten und auch auf ihre Nachkommen zu vererben, suchten sie die Genossen ihrer besondern Gefolge durch Antheil an ihrem grern Besitze oder an ihren neuen Rechten noch enger mit sich zu verbinden. Denn jene allein waren dem Könige zu unbedingter Heeresfolge verpflichtet, die Freien aber nur in Folge eines Volksbeschlusses. 4) Solch ein als Lohn fr besondere Heer- oder Hof-dien ste verliehenes Gut oder Recht hie Lehn (feudum, bene-ficium). Die Inhaber solcher Lehnsgter hieen im Allgemeinen Vasallen (von Z^asgeselle), insbesondere Ministerialen, wenn sie zu persnlichen Hofdiensten (ministeria) in Folge empfangener Lehen verpflichtet waren. Anfnglich wurden die Lehen nur auf bestimmte Zeit, doch gewhnlich auf Lebenszeit verliehen; bald aber gingen sie auch auf die Kinder der, und wurden dadurch nach und nach in den Familien erblich. Gesetz-lich geschah dies durch ein Gesetz Kaiser's Konrad Ii. (1037). 5) Selbst die noch freien Männer, die als Gutsherren auf ihren Alodialgtern saen, verbanden sich, durch Habsucht und Ehrgeiz geblendet und nicht ahnend, wohin dieses Alles führen wrde, enger mit dem Könige, um auch ein Lehen von ihm zu
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer