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1. Die Geschichte des Alterthums - S. 521

1861 - Köln : DuMont-Schauberg
139. Das Decemvirat. 521 denbuch, stellt sich sogleich heraus, wenn man ihre einzelnen Angaben ins Auge faßt. Das römische Heer soll mit Sonnenuntergang von Rom ausgezogen, um Mitternacht auf dem 8 Stunden entfernten Al- gidus angekommen sein, während jeder Fußknecht außer seinen Waffen, seinem Mundvorrath und seinem Gepäck noch zwölf Schanzpfähle zu tragen hatte, — ohnehin eine unerträgliche Bürde für Truppen eines allgemeinen Aufgebots, da selbst den abgehärteten Legionssoldatcn der spätern Zeit nur drei bis vier, höchstens sieben solcher Pfähle zugemuthet wurden. Noch mehr: dieses überbürdete, durch einen langen und be- schwerlichen Nachtmarsch erschöpfte Heer soll im Stande gewesen sein, den Rest der Nacht hindurch zu schanzen, ja, gar eine Pallisaden-Linie um das feindliche Lager herum zu ziehen, das in seiner Mitte ein rö- misches Lager einschloß. Am undenkbarsten aber ist, daß die Aequer von der Nähe eines feindlichen Heeres nichts gemerkt, von den Ber- schanzungen, die rings um sie her aufgeworfen wurden, nichts gesehen, von dem Feldgeschrei, das über ihre Köpfe weg bis ins römische Lager erscholl, nichts gehört —, oder wenn sie das Alles gehört und gesehen hatten, die noch unvollendete Umschanzung nicht durchbrochen haben. Die dichtende Volkssage freilich ließ sich durch solche Scrupel nicht stören, aber für Geschichte kann ein solches Märchen nicht gelten. 139. Das Decemvirat. (Nach Theod. Mommsen, römische Geschichte, und B. G. Niebuhr, römische Geschichte, mit einer Einleitung ans Schwegler's römischer Geschichte.) Der Kampf der römischen Stände zerfällt in zwei Perioden: die Grenzscheide zwischen beiden bildet die Decemviral-Gesetzgebung. In der ersten Periode hatten die Bestrebungen der Plebs eine andere Rich- tung, als in der zweiten. Bis zum Decemvirat ging die Plebs nicht darauf aus, Antheil an der Regierung, Zutritt zu den Staatsämtern zu erlangen, im Gegentheil, ihr Bestreben ging während jenes Zeit- raums auf Schutz, Vertheidigung und Abwehr. Für dieses Verhältniß der Plebs zur patricischen Bürgerschaft ist nichts bezeichnender, als daß der ursprüngliche Beruf des obersten Magistrats der Plebs nicht darin bestand, zu befehlen oder zu regieren, sondern einzig darin, die Ange- hörigen der Plebs gegen die patricischen Magistrate zu schützen, und jeden Mißbrauch der consularischen Gewalt von ihnen abzuwehren. Ebenso charakteristisch für den Geist der plebejischen Bestrebungen vor dem Decemvirat ist die Terentilische Rogation, welche beantragte, daß die consularische Amts- und Strafgewalt, so weit sie sich auf die Plebs erstrecke, durch geschriebene Gesetze beschränkt werden solle, und zwar solle die Plebs zu bestimmen haben, wie viel Gewalt sie dem Consul über sich einräumen wolle. Die Lex Terentilia hat folglich nichts weniger, als jene gemeinschaftliche Gesetzgebung, die später aus ihr hervorging,
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