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1. Handbuch der Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg - S. 61

1838 - Lüneburg : Herold und Wahlstab
Achtes Kapitel. 61 der Städte haben, die sie nur durch Unterstützung der Ritterschaft zu be- schranken hoffen konnten. Mit um so größerer Entschiedenheit handelten die geistlichen Machthaber, gegen Landfriedensbrecher; aber ihr Arm war zu schwach; die Gegner zu sehr verzweigt, häufig voll Zuversicht auf den Schutz ihres Landesherrn. Dagegen übte der geheime Gerichtshof der heiligen Vehme, an deren Spitze mächtige Gebieter zu stehen pflegten, gegen Verbrecher jeder Art eine Gewalt aus, die um so mehr gefürchtet wurde, als man sich ihr, der ver- borgenen , nur schwer entziehen konnte. Dieses Gericht, dessen Beisitzer Vehmgenossen, Wissende genannt wurden, ließ den rasch gefällten Spruch eben so rasch vollziehen; es wurde abwechselnd in den verschieden- sten Gegenden unseres Landes gehegt. Zu rascher Blüthe erhoben sich während dieses Zeitraums die Städte, in denen die vielfach gedrückten unteren Stände sich des Schutzes der Ge- rechtigkeit und eines unbeläftigten Verkehrs zu erfreuen hatten. Nur durch unverrücktes Streben nach dem einigen Ziel der Freiheit ihrer Stadt, welche sie durch erkaufte oder geschenkte Zugeständnisse des Landesherm begründe- ten, konnten die Bürger erstarken. Gerade daß sie sich nimmer einer sorg- losen Ruhe ergeben durften, sondern vor der Feindschaft der Burgherren im- mer auf der Hut sein mußten, verlieh ihnen einen rüstigen, unerschrockenen, ausdauernden Sinn. Weil die errungene Freiheit nur durch Waffen be- hauptet werden konnte, lernten die Bewohner der Städte frühzeitig sich derselben bedienen. In Genossenschaften geordnet, zogen sie in den Streit, an ihrer Spitze gewöhnlich ein kampferfahrener Edler, welcher das Amt ei- nes Stadthauptmanns bekleidete. Außer den Mauern und Thürmen schütz- ten Landwehren die Stadt und deren Weichbild. Auch die kleineren Städte unseres Landes wurden in dieser Zeit mit genügenden Befestigungen ver- sehen. Der durch den Handel erworbene Reichthum ließ nicht allein diese Kosten bestreiten, sondern bot auch die Mittel zum Aufbau prächtiger Kir- chen und geschmackvoll aufgeführter Rathhäuser. Der Bürger war stolz auf den Schutz, welchen ihm ein entweder selbst durchgebildetes, oder von Schwesterstädten entlehntes Recht verhieß. Die Bestimmungen desselben dienten dazu, das Selbstbewußtsein des Einzelnen zu nähren; nur schlechte, feige Handlungen, als Diebstahl und Verläumdung, wurden mit Strenge geahndet; solche, welche mehr aus dem Gefühl ungebändigter Kraft her- vorgingen, oder in der Heftigkeit der Leidenschaften begangen wurden, konn- ten durch Geld gebüßt werden. Die meisten größeren Städte unseres Lan- des kauften sich nach und nach von der Gerichtsbarkeit des fürstlichen Voigts los, so daß selbst der Blutbann in die Hände der selbstgewählten Raths-
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