1862 -
Koblenz
: Bädeker
- Autor: Pütz, Wilhelm
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
58 Friedrich Wilhelm Iii. Die Friedenszeit von 1615—1840. 8- 14-
Bund (26. Sept.), dem später fast alle europäischen Mächte bet-
traten, sich verpflichteten, einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und
Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre
Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November)
bestätigte die Beschlüsse des Wiener Congresses und beschränkte Frank-
reich auf die Grenzen von 1790 (statt wie vorher von 1792), es
mußte einige Grenzfestungen (Saarlouis an Preußen) abtreten, 700
Millionen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und
literarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von
150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückzie-
hung jedoch schon 1818 auf dem Monarchencongresse zu Aachen be-
schlossen ward.
7. Die Friedenszeit von 1815—1840.
Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (1813) war
die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste
gefolgt, wie sie schon im I. 1808 vorläufig eingeführt worden war.
Diese von Scharnhorst entworfene Militär-Verfassung bestimmt, daß
jeder Preuße, sobald er das 20ste Lebensjahr vollendet hat, zur Verthei-
digung des Vaterlandes verpflichtet ist, und zwar die drei ersten Jahre
im stehenden Heere („der Linie"), die beiden folgenden Jahre in der
Reserve, worauf er zur Landwehr übertritt, deren erstes Aufgebot die
Mannschaft bis zum 32sten Jahre, das zweite diejenige bis zum 39sten
Jahre enthält. Das stehende Heer (einschließlich der Reserve) soll die
Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg und stets bereit sein, in's
Feld zu rücken. Die Landwehr des 1. Aufgebots hat ebenfalls die Ver-
pflichtung, im In- und Auslande zu dienen. Die Landwehr des 2. Auf-
gebots soll zur Verstärkung der Garnisonen und des Heeres verwandt
werden. Bei einem feindlichen Einfalle in eine Provinz werden außerdem
alle Waffenfähigen vom 17ten bis 50sten Jahre, sofern sie nicht der Linie
oder der Landwehr angehören, zur Vertheidigung im Innern des Landes
als „Landsturm" aufgeboten.
Nachdem durch den Wiener Congreß (vgl. S. 56) der Besitz-
stand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Ein-
theilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungs-
bezirke, und in 345 (später 335) landräthliche Kreise. In den neu
erworbenen Landestheilen ward das preußische Landrecht eingeführt,
in der Rheinprovinz aber (mit Ausnahme einzelner Distrikte auf dem
rechten Rheinufer) der eocke Napoleon beibehalten und für diese ein
Revisions- und Caffationshof in Berlin eingesetzt. Die schon früher
beschlossene Einsetzung des Staatsrathes als höchste berathende Be-