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1. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 58

1862 - Koblenz : Bädeker
58 Friedrich Wilhelm Iii. Die Friedenszeit von 1615—1840. 8- 14- Bund (26. Sept.), dem später fast alle europäischen Mächte bet- traten, sich verpflichteten, einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November) bestätigte die Beschlüsse des Wiener Congresses und beschränkte Frank- reich auf die Grenzen von 1790 (statt wie vorher von 1792), es mußte einige Grenzfestungen (Saarlouis an Preußen) abtreten, 700 Millionen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und literarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von 150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückzie- hung jedoch schon 1818 auf dem Monarchencongresse zu Aachen be- schlossen ward. 7. Die Friedenszeit von 1815—1840. Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (1813) war die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste gefolgt, wie sie schon im I. 1808 vorläufig eingeführt worden war. Diese von Scharnhorst entworfene Militär-Verfassung bestimmt, daß jeder Preuße, sobald er das 20ste Lebensjahr vollendet hat, zur Verthei- digung des Vaterlandes verpflichtet ist, und zwar die drei ersten Jahre im stehenden Heere („der Linie"), die beiden folgenden Jahre in der Reserve, worauf er zur Landwehr übertritt, deren erstes Aufgebot die Mannschaft bis zum 32sten Jahre, das zweite diejenige bis zum 39sten Jahre enthält. Das stehende Heer (einschließlich der Reserve) soll die Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg und stets bereit sein, in's Feld zu rücken. Die Landwehr des 1. Aufgebots hat ebenfalls die Ver- pflichtung, im In- und Auslande zu dienen. Die Landwehr des 2. Auf- gebots soll zur Verstärkung der Garnisonen und des Heeres verwandt werden. Bei einem feindlichen Einfalle in eine Provinz werden außerdem alle Waffenfähigen vom 17ten bis 50sten Jahre, sofern sie nicht der Linie oder der Landwehr angehören, zur Vertheidigung im Innern des Landes als „Landsturm" aufgeboten. Nachdem durch den Wiener Congreß (vgl. S. 56) der Besitz- stand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Ein- theilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungs- bezirke, und in 345 (später 335) landräthliche Kreise. In den neu erworbenen Landestheilen ward das preußische Landrecht eingeführt, in der Rheinprovinz aber (mit Ausnahme einzelner Distrikte auf dem rechten Rheinufer) der eocke Napoleon beibehalten und für diese ein Revisions- und Caffationshof in Berlin eingesetzt. Die schon früher beschlossene Einsetzung des Staatsrathes als höchste berathende Be-
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