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1. Leitfaden der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen - S. 122

1900 - Leipzig [u.a.] : Teubner
122 Der Dreißigjährige Krieg 1618 — 1648. 1648 in Münster in Hamburg begonnen, dann in Osnabrück, wo der Kaiser mit wird Friede "g^. Schweden und den evangelischen Ständen Deutschlands beriet, und schloflen"'„West.in Münster, wo das Reich mit Frankreich verhandelte, fortgesetzt Mischerfriede.^orden waren. 2. Die beiden Urkunden des Westfälischen Friedens enthalten Abmachungen über Gebietsveränderungen, über die kirchlichen Verhältnisse und über die Grundsätze und Gesetze, nach denen fortan die Bewohner Deutschlands leben und regiert werden sollten, d.h. über Deutschlands Verfassung. a) Abgesehen davon, daß die Republik der vereinigten Niederlande und die Schweiz jetzt endgültig ihren Zusammenhang mit dem deutschen Reich verloren, wurden an Frankreich abgetreten vom deutschen Reich einige vorgeschobene Posten am Rhein und die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun (S. 98), also große Stücke von Lothringen, sodann von Österreich alle seine Besitzungen im Elsaß, d. h. im wesentlichen das heutige Oberelsaß, und die Rechte, die das Hans Habsburg als Landvogt in den (10) Reichsstädten des ganzen Elsaß hatte. Diese bestanden vor allem in einer Art Oberaufsicht und in der Wahrung des Landfriedens. Schweden mußte sich mit Brandenburg in Pommern teilen, auf das die Hohenzollern nach dem erfolgten Aussterben des Herzogshauses alte Ansprüche hatten. Aber es erhielt den wertvolleren Teil, Vorpommern mit der Odermündung, und dazu als Ersatz für Hinterpommern Wismar und das Gebiet der Stifte Bremen und Verden, also die Elb- und Wesermündung außer Hamburg und Bremen. Es wurde damit zugleich Reichsstand. Der Kurfürst von Brandenburg bekam als Entschädigung für Vorpommern das Bistum Katrin, sowie das Erzbistum Magdeburg und die Bistümer Halberstadt und Minden als weltliche Fürstentümer. Sachsen behielt die ihm im Prager Frieden (S. 119) verliehene Lausitz, und Bayern endlich die ihm übertragene Kurwürde (S. 112) und die Oberpfalz, während die Rheinpfalz mit der Hauptstadt Heidelberg als neues (achtes) Kurfürstentum den Erben Friedrichs V. wiedergegeben wurde. b) Der Augsburger Religionsfriede wurde auch auf die Reformierten ausgedehnt. Das Restitutionsedikt wurde beschränkt auf diejenigen geistlichen Güter, die nach dem 1. Januar des Jahres 1624 („annus norrnalis“ Normaljahr) evangelisch geworden waren. c) Der Artikel 8 sprach den Landesherren volle Landeshoheit zu, bis zu dem Grade, daß ihnen sogar das Recht zugestanden wurde, untereinander und mit fremden Mächten Bündnisse abzuschließen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Jeder wurde also in seinem Lande unumschränkter (absoluter) Herr. § 121. Die Folgen des Dreißigjährigen Krieges für Deutschland. 1. An die Stelle des deutschen Reiches war damit ein Gebilde
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