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1. Einjährig, enthaltend 36 Geschichtsbilder nebst kulturgeschichtlichen Zusätzen - S. 34

1868 - Berlin : Nicolai
34 Der Streit Heinrichs mit den Sachsen kam ihm gerade recht. Er befahl dem Kaiser, binnen 60 Tagen nach Rom zu kommen und sich zu verantworten. Darauf setzte er ihn ab, that ihn in den Bann und befahl den deutschen Fürsten, einen anderen Kaiser zu wählen. 4. Ueber diese Anmaßung des Papstes war Heinrich außer sich vor Zorn. Nun kam es aber darauf an, was die Fürsten thun würden. Diese verließen ihren Kaiser, und so mußte Heinrich sich demüthigen. Im Winter schlich er sich in Be- gleitung seiner treuen Gemahlin Bertha, die er oft gekränkt hatte, über die Alpen, wo ihm noch obenein seine Feinde auflauerten. 5. Als der Papst von der Ankunft des Kaisers hörte, floh er, weil er glaubte, Heinrich komme mit einem Heere, um ihn zu strafen. Als er aber vernimmt, jener komme als ein Büßender, läßt der übermüthige Papst den Kaiser barfuß drei Tage im Hofe des Schlosses Kanossa 1077 im Bußgewande stehen. Dann muß er fußfällig vor ihm erscheinen. 6. Diese Kränkung erweckte den Mannesmuth des Kaisers wieder. Er kehrte nach Deutschland zurück, wo seine Feinde den Herzog Rudolf von Schwaben zum Gegenkaiser gewählt hatten. Die Treuen im Lande schaarten sich um den Kaiser. Rudolf wurde besiegt und getödtet. Dann zog Heinrich nach Rom und vertrieb Gregor Vii., welcher floh und bald darauf starb. Dennoch hatte der nun alt gewordene Kaiser keine Ruhe. Sein eigner Sohn empörte sich und nahm den Vater gefangen. Er kam zwar los aber überlebte diesen Schmerz nicht lange. Von allen verlassen, starb er in größter Dürftigkeit. Aber weil er im Banne gestorben war, gaben die Päpste erst nach 5 Jahren seine Beerdigung zu. Hätte er sich die Liebe seines Volkes zu erhalten gewußt, dann wäre auch seine Kaisermacht unerschüttert geblieben. I. Der *Bann, mit welchem der Papst feine Mitmenschen belegte, war eine gräßliche Strafe. Ein Gebannter hatte keine Menschenrechte mehr. Niemand durfte ihm ein Obdach gewähren oder mit ihm umgehen. Er durfte kein Gotteshaus besuchen. Fiel er in Krankheit, so mußte er elen- diglich umkommen, weil ihm kein Arzt beistehen durfte. Und wenn er starb, durfte er nicht begraben werden.
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