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1. Christus bis Khosru II. - S. 421

1829 - Leipzig : Cnobloch
421 verschluckt, und erfolgten weder Krankheit noch Schmerzen, so war dieß gleichfalls ein Zeichen der Nichtschuld. Eben so verhielt es sich mit der Probe des heiligen Abendmahls, di-e besonders un- ter den Geistlichen im Gebrauch war. Bei der Kreuzprobe aber oder dem Kreuzgericht stellte man den Beklagten entweder mit hoch seitwärts oder hoch kreuzweis ausgestreckten Armen eine Zeitlang unter ein Kreuz oder in der Kirche zu Reliquien (Ueberresten vonheiligen), und zog hier einen von zwei Würfeln, von welchen der eine mit einem Kreuze bezeichnet war, aber so lag, daß dieses Kreuz nicht gesehen werden konnte. Enthielt nun fcer gezo» gene Würfel das Kreuz, so erkannte man es als ein Zeichen der Nichtschuld, und der Beklagte ward freigesprochen. — Etwas späterhin gesellten sich zu diesen Ordalien oder Gottesurteilen auch noch das Bahrrecht. Dieses betraf einzig den Mord. Es wurde hierbei der verdächtige Verbre- cher oder, wenn es eine Frau war, diese zu dem Todten geführt, der auf einer Bahre lag. Floß nun Blut aus demselben oder trat Scharm: aus dessen Mund, oder nahm man auch wohl an dem Todten eine Bewegung wahr, so erkannte man es für ein Zeichen des gegründeten Verdachts und es erfolgte nun auch die gerechte Strafe. —
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