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1829 -
Leipzig
: Cnobloch
- Autor: Rockstroh, Heinrich
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
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verschluckt, und erfolgten weder Krankheit noch
Schmerzen, so war dieß gleichfalls ein Zeichen der
Nichtschuld. Eben so verhielt es sich mit der
Probe des heiligen Abendmahls, di-e besonders un-
ter den Geistlichen im Gebrauch war. Bei der
Kreuzprobe aber oder dem Kreuzgericht stellte man
den Beklagten entweder mit hoch seitwärts oder
hoch kreuzweis ausgestreckten Armen eine Zeitlang
unter ein Kreuz oder in der Kirche zu Reliquien
(Ueberresten vonheiligen), und zog hier einen von zwei
Würfeln, von welchen der eine mit einem Kreuze
bezeichnet war, aber so lag, daß dieses Kreuz nicht
gesehen werden konnte. Enthielt nun fcer gezo»
gene Würfel das Kreuz, so erkannte man es als
ein Zeichen der Nichtschuld, und der Beklagte
ward freigesprochen. — Etwas späterhin gesellten
sich zu diesen Ordalien oder Gottesurteilen auch
noch das Bahrrecht. Dieses betraf einzig den
Mord. Es wurde hierbei der verdächtige Verbre-
cher oder, wenn es eine Frau war, diese zu dem
Todten geführt, der auf einer Bahre lag. Floß
nun Blut aus demselben oder trat Scharm: aus
dessen Mund, oder nahm man auch wohl an dem
Todten eine Bewegung wahr, so erkannte man
es für ein Zeichen des gegründeten Verdachts und
es erfolgte nun auch die gerechte Strafe. —