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1. Theil 2 - S. 79

1880 - Stuttgart : Heitz
Gregor Vii. Cölibat. 79 zu verhindern, sondern sie, die päpstlichen Befehle, sind ftei von jeder Aufsicht des Staats. 11) Wer dem Papste nicht gehorcht, sondern ihm den Gehorsam in irgend einer Sache verweigert, den kann er mit dem Banne belegen und für einen Ketzer erklären. 12) Wen der Papst gebannt und als Ketzer bezeichnet hat, .der ist aus der christlichen Kirche gestoßen, wird seiner Ehre, seines Vermögens und aller bürgerlichen Rechte verlustig und ist dem Feuertode verfallen. Der Papst ordnet die Ketzergerichte (Inquisition), und die weltlichen Obrigkeiten sind verbunden, die Urtheile dieses Gerichtes zu vollstrecken. Niemand darf mit einem Ketzer Umgang haben, Niemand ihn beherbergen oder beschützen, wenn er nicht gleicher Strafe theilhaftig werden soll. Die Fürsten und Obrigkeiten, welche sich weigern, die Straft an den Ketzern zu vollziehen, entsetzt der Papst ihrer Würden, thut sie in den Bann, entbindet die Unterthanen vom Eide der Treue und gibt ihre Länder andern gehorsamen Fürsten, welche die Ketzer vertilgen. Diese grenzenlose Herrschsucht hat der kühne Gregor auch wirklich durchgeführt und sich zum Schrecken aller christlichen Fürsten gemacht. In jener Zeit der Roheit und Gesetzlosigkeit konnte es allerdings von großem Nutzen sein, wenn eine höhere als die weltliche Macht Zucht und Ordnung aufrecht erhielt und der frechen Willkür wehrte, und wären die Päpste wirklich so gewesen, wie sie hätten sein sollen, Muster der christlichen Tugend und erfüllt vom Geiste Jesu, so hätten sie für das Mittelalter ein wahrer Segen sein können. Diese Idee mochte auch wohl dem klugen Gregor vorschweben; aber er beging den Fehler, den nach ihm auch alle andere Päpste begangen haben, daß er den Schaden bloß außerhalb der Kirche suchte, statt daß er mit Abschaffung der kirchlichen Mißbräuche und Irrthümer hätte ansangen und die Reinheit und Einfachheit des Christenthums wiederherstellen sollen. Daher kam es, daß das Papstthum sich vom Geiste des Christenthums in vieler Beziehung entfernte. Uebrigens haben die Fürsten zu verschiedenen Zeiten gegen die Anmaßung der Päpste Einspruch gethan. Auch die Kirchenversammlungen haben oftmals den Grundsatz ausgesprochen, daß sie, die Concilien, über dem Papste ständen, z. B. in Pisa, in Costnitz, in Basel (s. unten). *) — Um die Geistlichen *) Erst 1786, in dem Zeitalter der Toleranz, haben die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Cöln und Salzburg zu Ems (im Nassauischen) erklärt, daß den
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