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1. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Länder- und Völkerkunde für Gymnasien und Bürgerschulen - S. 79

1832 - Hannover : Hahn
79 Königreich Preußen. Düsseldorf, Köln, Koblenz, Aachen. — Das jetzige Kö- nigr. Preußen bestand vor 400 Jahren nur aus der Mark Bran- denburg (Provinz Brandenburg u. ein Theil der Provinz Sachsen); Friedrich, Burggraf von Nürnberg aus dem Hause Hohen- zollern, ward 1415 Markgraf und Kurfürst. Bis 1688 kam ein Theil von Pommern, Kleve, Mark, die Bisthümer Halberstadt, Minden, Magdeburg u. a. Provinzen hinzu und schon 1525 war das Herzogthum Preußen erworben, was ehemals dem Deutschen Ritlerorden gehörte. Kurfürst Friedr. Wilh. I. machte sich unter dem Namen Friedrich I. zum König von Preußen (1701). Er und seine Nachfolger erwarben Geldern (1714), einen Theil von Vorpommern (1720), Schlesien (1742), Ostfriesland (1745), einen großen Theil von Polen 0773, 17y3, 1795)/ die Bisthümer Münster, Paderborn, Hildesheim (i8oz) u. a. Provinzen, ja (izvü) nach Abtretung anderer Provinzen sogar das Kurfürstenthum Braunschweig Lüneburg. Durch den unglücklichen Krieg mit Frankreich 1806 und 1807 gingen alle Gebiete in W. der Elbe und die Polnischen Provinzen verloren; dagegen erhielt Preußen durch den Wiener Congreß (1815) und durch Verträge mit andern Staaten seine je- tzigen Bestandtheile, indem es außer den alten Provinzen zwischen Elbe und Rhein von denen aber Ostfriesland, Hildesheim u. a. ab- getreten wurden, Schwedisch Pommern, die Halste des Königr. Sachsen, ein großes Gebiet am Rhein, das Großherzogth. Posen u. a. Gebiete zu erhielt; von denen viele noch von eigenen Fürsten und Grafen, den sogenannten Mediatisirten, regiert werden. Auf den König Friedrich 1. folgte Friedr. Wilh. I. 07j3); Friedr. Ii., der Große, (1740); Friedr. Wilh. Ii. (1786). Der jetzige König Friedr. Wilh. Iii. geb. 1770, kam 1797 zur Regierung. Preußen ist eine unbeschränkte Monarchie, denn cs giebt bis jetzt noch keine allgemeine Stände, sondern jede Provinz hat ihre besondere Ständeversammlung, auf welcher die mediatisirten Fürsten, die Ritterschaft und die Abge- ordneten der Städte und der übrigen Grundbesitzer auf dem Lande erscheinen. Der König hat eine berathende Behörde, den Staatsrath, neben sich. Die höchste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, welches aus 7 Ministern besteht. Unter den Ministern stehen 8 Oberpräsidenten, deren jeder eine oder zwei Provinzen verwaltet. Jede Provinz ist in Regierungsbe- zirke getheilt, deren jeder einer Regierung untergeben ist. Die Bezirke zerfallen in Kreise, an deren Spitze die Landräthe stehn. Die beiden höchsten Gerichte des Reiches sind das Geheime Obertribunal und für die Rheinprovinzen der Obercassa- tionshof. Unter jenem stehen die Oberlandesgerichte u. Hof- gerichte, Stadt- u. Landgerichte, Justizämter u. Patri- monialgerichte. In den Rheinprovinzen sind ein Appella- tionshof, Land- u. Friedensgerichte, Handelsgerichte und Assisenhöfe. Das Bergwesen steht unter Z Oberbergäm-
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