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1. Lehrbuch der Geographie für höhere Unterrichtsanstalten - S. 363

1852 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
363 Preußische Monarchie. terließ 2000 mm. und ein Heer von 28,000 M. Sem Sohn Friedrich nahm am 18. Jan. 1701 den Titel: König in Preußen an (S. 302.) und hinterließ damit den Nachfol- gern die Aufgabe, zu dem Titel die Macht zu fügen. Sein Enkel, Friedrich Ii., der Große, 1740—86, lösete die- selbe. In drei Kriegen, 1740 — 42, 1744— 45, 1756 — 63, erwarb und sicherte er sich Schlesien (S. 355.): in dem letzten siebenjährigen Kampfe stand er mit England gegen Oesterreich, Rußland, Frankreich, Schweden, den größten Theil des deutschen Reichs. Die Theilnahme an der ersten Theilung Polens brachte Westpreußen hinzu (S. 302.). „Der alte Fritz," wie ihn sein Volk nannte, als Feldherr und Regent die Bewunderung Europa's, hinterließ als König von Preußen 3500 0)M. und ein Heer von 200,000 Mann. Nach seiner Zeit wuchs P., namentlich durch die 2te und 3te Theilung Polens (S. 298.) bis auf 6000 n>M. — aber bald nachher kam böse Zeit. Nach längerem Zögern trat P. 1806 in den Kampf gegen Napoleon und kämpfte ihn, trotz russischer Hülfe, unglücklich. Friedrich Wilhelm Iii. sah im Frie- den zu Tilsit 1807 sein Reich auf 2800 m>M. mit 5 Mill. E. heruntergebracht; aber weder König noch Volk verzagten. „Mit Gott für König und Vaterland" erhob es sich mit einer Kraft, in einer heldenmüthigen Aufopferung, von der die Geschichte wenig Beispiele zeigt, im Frühjahr 1813 gegen die Franzosen (Aufruf des Königs vom 3. Febr. 1813), gleich Anfangs mit Rußland, hernach auch mit Oesterreich ver- eint. Siegreich trat P. aus dem Freiheitskriege hervor, erwarb viel Verlornes wieder, gab die früher beseffenen polnischen Länder auf und erlangtd namentlich Länder am Rhein und die Hälfte von Sachsen, dessen König an Napoleon festgehalten. Friedrich Wilhelm Iv. (seit 1840) regiert über 5100 m>M. und fast 16 72 Miss. E., darunter über 10 Mill. Pro- testanten, über 6 Mill. Römisch - Katholische; dem Stamme nach über 12 Mill. Deutsche. 7* Mill. Juden. Am 5. Dec. 1848 gab der König dem Lande die Urkunde einer con- stitutione! len Verfassung. Nach erfolgter Berathung und Revision in den Kammern wurde sie am 31. Jan. 1850 in Uebereinstimmung mit denselben endgültig festgestellt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Die gesetzge- bende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die erste Kammer besteht
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