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1. Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 245

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Cultur und Staatsversassung Frankreichs. §. 56. 245 e. Geistige Cultur. Das Elementarschulwesen hat seit der Restauration, insbesondere aber seit der Juli-Revolution, sich der Für- sorge der Staatsregierung und der Gemeinden zu erfreuen, dennoch ent- behrt eine nicht unbedeutende Anzahl der Bevölkerung des Bolksunter- richtes. Den Mittlern Unterricht ertheilen die Colleges, welche theils Staats-, theils Gemeinde-, theils Privatanstalten sind. Für die höhern Berufsstudien bestehen die (42) Facultäteu, welche sich alle vier nur in Paris und Straßburg vereinigt finden. Außerdem gibt es noch eine Menge specieller Bildungsanstalten für das Militär, die Marine, Künste und Wissenschaften u. s. w. Die große Zahl der Gesellschaften für wissenschaftliche Zwecke, der öffentlichen Bibliotheken, der naturhistori- schen, antiquarischen, polytechnischen und ähnlicher Sammlungen, na- mentlich in der Hauptstadt, bekunden die eifrige Fürsorge sowohl der Staatsregierung, als des gebildeten Theiles des Publikums für För- derung geistiger Bildung. Die Staatsverfassung ist constitutionell-monarchisch. Neben dem Kaiser und seinem Ministerium besteht ein vom Kaiser er- nannter Staatsrath, ein Senat und ein gesetzgebender Kör- per, letzterer auf sechs Jahre gewählt. In keinem europäischen Staate hat die Kunst die natürliche Ver- theidigungsfähigkeit des Landes in solchem Grade gesteigert, denn nir- gendwo sind die Grenzen mit einem so dichten Gürtel von größern tind kleinern Festungen geschützt, als in Frankreich, und zwar vorzugsweise in den gegen die germanische Tiefebene geöffneten Gegenden (des Nor- dens und Nordostens), wo hinter den Grenzsestungeu noch eine Reihe fester Plätze in zweiter und dritter Linie liegt. Man rechnet 8 Festtingen ersten Ranges: Paris, Lyon, Straßburg, Metz, Lille, Toulon, Brest, Cherbourg, 12 zweiten, 23 dritten und 76 vierten Ranges — also im Ganzen 119. Eintheilung und Topographie. Die ältere Eintheilung Frankreichs, welche noch in der Erin- nerung des Volkes geblieben ist, war nach den Kronlehen und den gemachten Eroberungen (ohne Corsica) in 34 Provinzen: 1 König- reich (Navarra), 12 Herzogtümer, 13 Grafschaften und 8 Herr- schaften. Die constituirende Versammlung (1790) schuf eine neue Eintheilung nach oro- und hydrographischen Grenzen in 83 Depar- tements von ziemlich gleichem Umfange, welche später auf 86, im Jahre 1860 auf 89 vermehrt wurden, und diese Eintheilung bildet die Grundlage für die Verwaltung. Jedes Departement zerfällt wieder in (2—7) Arrondissements, jedes Arrondissement in Cantone, jeder Cantón in eine Anzahl Gemeinden. I. Nordfrankreich. 1. Die französischen Niederlande oder Flandern, trefflich angebaut von einer in Ackerbau und Gewerbfleiß hervorragenden, daher
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