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1. Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 255

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
Staatsverfastung und Topographie der Schweiz. §. 57. 255 Nach der von der großen Mehrheit des schweizerischen Volkes (1848) angenommenen neuen Bundesverfassung besteht die Bundesversamm- lung, welche das ausschließliche Recht hat, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge, eknzugehen, aus zwei Abtheilungen: a. dem Nationalrath, auf drei Jahre in den Cantonen nach der Seelenzahl (1 Mitglied auf 20,000 Seelen, daher jetzt 120 Mit- glieder) gewählt, b. dem Ständerath, bestehend aus je 2 Abgeordneten jedes Cantons ohne Unterschied der Größe und 1 Abgeordneten aus jedem Halbcanton, (also aus 44 Mitgliedern). Die oberste vollziehende Gewalt ist der Bundesrath, bestehend aus 7 von der (alsdann zu einer Kammer vereinigten) Bundesversamm- lung auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern, mit einem auf 1 Jahr von den vereinigten Rächen gewählten (und für das nächste Jahr nicht wieder wählbaren) Bundespräsidenten und Vicepräsidenren. Bern ist Bundes- stadt (Sitz der Bundesversammlung und des Vundesrathes). In der Verfassung der einzelnen Cantone gibt es sehr verschie- dene Abstufungen von der vollständigsten Demokratie bis zu reiner Repräsentativ- verfassung, indem in einigen (Uri, beiden Unterwalden, beiden Appenzell, Glarus) jährlich eine „Landesgemeinde", d. h. eine Versammlung aller „Staatsbürger" für die Genehmigung der Cantonalgesetze und die Wahl der Staatsbeamten Statt findet, in andern (Graubünden, Wallis) für Gesetze vom „großen Rathe" die Genehmigung der Gemeinden eingeholt werden muß, ohne daß eine „Landes- gemeinde" versammelt wird, oder (in St. Gallen, Luzern, Basel-Land) doch den Gemeinden ein Veto innerhalb einer bestimmten Frist zusteht. In den repräsen- tativen Cantonen übt der „große Rath" (die gewählten Abgeordneten des Volks, meist 1 aus 1000 Seelen) die volle gesetzgebende Gewalt aus. Ueberall besteht in den Verfassungen der einzelnen Cantone das Einkammersystem. — Die voll- ziehende Gewalt beruht in den meisten Cantonen in einer vom großen Rathe gewählten Regierungsbehörde (Regierungsrath, Staatsrath, kleiner Rath), in Graubünden übt sie eine sogenannte Standescommission (von 3 Mitgliedern, 1 aus jedem der drei Bünde), in den kleinern Cantonen mit Landesgemeinden wählen diese die Regierungsbehörde. Eintheilung und Topographie. Den Grund zur schweizerischen Eidgenossenschaft legte (1307) die Verbindung der drei Landschaften au der obern Reuß: Uri, Schwyz und Unterwalden, zu einem Ganzen. Ihr Mittel- punkt war ver Vierwaldstättersee, dem die Gewässer ihrer sämmt- lichen Thäler Zuströmen. Luzern, am Ausflusse der Reuß, trat als vierter Waldcanton zu der Verbindung (1332), der sich bald (1351 bis 1362) noch vier benachbarte Cantone: im N. Zürich und Zug, im O. Glarus, im W. Bern, anschlossen. Diese „Eidgenossenschaft der 8 alten Orte" bildet den historischen Mittel- punkt der Schweiz, um welchen sich gegen Ende des 15. und im
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