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1. Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 346

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
346 Culturverhältnisse Großbritanniens. §. 66. Alle natürlichen und politischen Bedingungen treffen hier zusammen, um dem Welthandel und der oceanischen Schifffahrt (namentlich durch die stets zunehmende Ausdehnung der von Wellen und Winden fast unab- hängigen, höchst regelmäßigen Dampfschifffahrten) eine beispiellose Aus- dehnung (1859: 25,615 Segel- und 1926 Dampfschiffe, einschließlich der Kolonien 37,700 Schiffe) zu geben: der Reichthum des Landes an tiefen und geräumigen Häfen (mehr als 100 größere), die leichte Ver- bindung der Binnenorte unter einander und mit dem Meere durch Land- straßen, glücklich vertheilte schiffbare Flüsse, zahlreiche Canäle und ein dichtverzweigtes Eisenbahnnetz (2000 deutsche Meilen) als contiuentale Fortsetzung der oceanischen Straßen, der riesenhafte Aufschwung der In- dustrie, deren Werkstätten nicht minder großartige Anlagen sind, als die Hafenbauten (die Docks in London, Liverpool u. s. w.), die enormen Capitalien sowohl Einzelner, als der vielen Actiengesellschaften, die den kühnen Unternehmungsgeist in allen Arten industrieller und maritimer Unternehmungen fördern, die stete Berücksichtigung der materiellen In- teressen beim Abschluß von Verträgen mit dem Auslande u. s. w. Die außerordentliche Steigerung und Vervollkommnung der menschlichen Thä- tigkeit hat unermeßliche Reichthümer angehäuft, die aber sehr ungleich- mäßig vertheilt sind und die drückendste Armuth eines großen Theiles der Bevölkerung, namentlich in den Fabrikbezirken und besonders in Irland, nicht ausschließen. 5. Ebenso zeigt sich in Bezug auf geistige Cultur ein großer Unterschied zwischen dem ärmern und dem wohlhabenden oder gar reichen Theile der Bevölkerung, indem sowohl öffentliche gelehrte Schulen als Erziehungsinstitute wegen der Kosten nur den Mittlern und höbern Ständen zugänglich sind. Diese bereiten zu den Universitäten vor, welche selbst meistens wieder Vorbereitungsanstalten (wie die deutschen Lyceen) sind für die juristischen und medicinischen Schulen, die theologischen Se- minare u. s. w. England hat zwei ältere Universitäten: Orford und Cambridge, und zwei neuere in London (die University mit allen Fa- culta'ten außer der theologischen, und das Kings-College, welches bis zum Eintritt in jedes Berufsfach vorbereitet), Schottland bei einer sechs- mal geringern Bevölkerung ebenfalls vier: Edinburgh, Glasgow, Aber- deen und St. Andrews, Irland dagegen (bei 6 Miñ. E.) nur eine: Dublin. Der Volksunterricht steht dagegen sowohl an Ausbreitung als an erfolgreicher Methode dem der Staaten Mitteleuropas, namentlich Deutschlands, noch immer nach. Staatsverfassung. Das „vereinigte Königreich Großbritannien und Irland" bildet eine durch mehrere Staatsgrundgesetze (das älteste ist die magna Charta liber- tatum vom Jahr 1215) beschränkte Monarchie, in welcher der König die vollziehende Gewalt und das Aufsichtsrecht in allen kirchlichen An- gelegenheiten hat, die gesetzgebende aber mit dem Parlament theilt und in allen finanziellen Angelegenheiten von der Genehmigung des Unter- hauses abhängig ist.
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