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1. Theil 4 - S. 193

1880 - Stuttgart : Heitz
Schleswig-Holstein. 193 Kurze Zeit nach der Unterdrückung der polnischen Verschwörung wurde ganz Deutschland durch einen Rechtsstreit, welcher zunächst das Herzogthum Holstein betraf, in Bewegung gesetzt. Dasselbe gehörte bekanntlich zum deutschen Bunde, bildete aber zugleich einen Theil der dänischen Monarchie. Die deutsche Partei in Holstein bezweifelte nun, daß nach dem Erlöschen des damaligen Mannesstamms des königlichen Hauses die Erbfolge in Holstein eben so wie im übrigen Dänemark geregelt werden könne, hielt sich vielmehr überzeugt, daß alsdann für Holstein der Herzog von Augusten-burg die Erbfolge in Anspruch nehmen könnte und daß dieses Recht auch auf das deutsch-red ende Schleswig ausgedehnt werden müßte. In Folge' der vielfachen öffentlichen Erörterungen über diesen Gegenstand erließ König Christian Viii. am 8. Juli 1846 einen offenen Brief, in welchem er erklärte, daß für das Herzogthum Schleswig die Erbfolge des dänischen Königsgesetzes unzweifelhafte Gültigkeit habe; nur in Bezug auf Holstein hätten sich Verhältnisse ergeben, welche ihn hinderten, sich mit gleicher Bestimmtheit über das Erbfolgerecht in diesem Herzogthum auszusprechen. Doch werde er diese Hindernisse zu beseitigen suchen, so daß die unter seinem Scepter vereinigten Landestheile niemals von einander getrennt würden, vielmehr mit den einem jeden von ihnen zuständigen Rechten zusammenblieben. Die Holsteiner waren hierdurch nicht im geringsten befriedigt, der „offene Brief" rief vielmehr überall die größte Erbitterung hervor. In deutschen Ständekammern wurde nun die Angelegenheit zum Gegenstand erregter Verhandlungen gemacht, und von allen Seiten stellte man an den deutschen Bund die Forderung, die Herzogtümer in ihrem deutschen Recht zu schützen. Obwohl nun Schleswig in einem andern Verhältniß zu Deutschland stand als Holstein, so wurde doch die Untrennbarkeit der beiden Herzogtümer als eine Ehrensache für Deutschland behandelt und zum Losungswort der allgemeinen Aufregung gemacht. Leider betheiligten sich bei derselben sofort radicale demokratische Einflüsse, und hier und da schien es auf Schmähungen gegen den deutschen Bund eben so abgesehen, wie auf den Schutz der Herzogtümer. Die Bundesversammlung faßte am 17. September 1846 einen Beschluß, worin sie die Erwartung aussprach, daß der König von Dänemark „die Rechte aller und jeder, insbesondere aber die Rechte des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung beachten werde", zollte „den patriotischen Gesinnungen, Weltgeschichte für Töchter. Iv. 16. Aufl. 13
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