1836 -
Leipzig
: Schumann
- Autor: Andree, Karl
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Iii. Kultur - Geographie.
und seiner Familie hat der Wilde kein Eigenthum; wenn Jagden
in Gemeinschaft unternommen werden, wird die Beute derselben
getheilt. Der Stamm zieht, wohin die Hoffnung auf ergiebige
Jagd ihn lockt. Solcher Völker giebt es in Nord- und Süd-Ame-
rika, in Afrika, im nördlichen Asien und Australien.
§. 910. Der Mensch im barbarischen Zustande treibt
schon etwas Ackerbau oder ist Hirt, lebt vorzugsweise von Milch
und Fleisch, das ihm seine Heerden geben, kennt den Gebrauch der
Metalle und manche mechanische Künste. Es sind, was beim Wil-
den fehlt, Regierungsformen und Religion, wenn auch sehr roh,
vorhanden, niemals aber eine Schriftsprache. Die Mehrzahl
der Bewohner in Sibirien, der Mongolei und Arabien gehören
hierher; sie sind Nomaden und leben unter Zelten. Die barbari-
schen Völker in den fruchtbaren Gegenden Afrika's und Asiens, so-
dann die Polynesier sind keine Hirten und Nomaden, sondern ha-
den feste Wohnsitze, weil die reiche Pflanzenwelt sie hinlänglich,
und fast ohne ihr Zuthun, mit Nahrung versieht.
8. 911. Völker, die in halbcivilisirtem Zustande leben,
verstehen sich auf den Ackerbau und die meisten mechanischen Künste,
haben Gesetz- und Religionsbücher, und sind in den Wissenschaften
ziemlich vorgerückt. Allein, gleich den wilden und barbarischen
Menschen, behandeln sie ihre Weiber als Sclaven oder Geschöpfe
untergeordneter Natur, und erwerben dieselben meist aus dem Wege
des Kaufes, oder des Tausches, z. B. gegen Vieh. Der
auswärtige Handel ist selten von bedeutender Wichtigkeit, das ge-
sellschaftliche Leben und der Verkehr bei den meisten jedoch sehr
formenreich. Mehr oder weniger gehören hierher China, Japan,
das südliche Asien, Persien, die Türkei und das nördliche Afrika.
§. 912. Civilisirte Völker sind solche, wo die Weiber
als Gefährtinnen des Mannes, nicht als dessen Sclavinnen behandelt
werden und wo beide Geschlechter rechtlich einander gleich gestellt sind.
Künste und Wissenschaften sind bekannt, namentlich die Buchdrucker-
kunst, die einem Volke erst Anspruch auf den Rang eines civilisirten
giebt: die höheren Stände sind in Hinsicht der Kultur vom gemeinen
Volke durch eine weite Kluft geschieden. In Rußland stehen vier
Fünftheile der Volksmasse dem barbarischen Zustande oder doch wenig-
stens dem halbcivilisirten näher, als dem civilisirten.
§. 913. Hochgebildete oder aufgeklärte Völker sind
solche, unter denen Wissenschaften und Künste auf einer hohen
Stufe stehen, nicht Privilegium einzelner Klassen, sondern Gemein-
gut des Volks und in dessen Leben übergegangen sind. Der Acker-
bau wird rationell betrieben, das Vieh veredelt, Fabriken und
Manufakturen sind in großer Ausdehnung vorhanden, es werden
Maschinen angewandt, die Arbeit wird getheilt, und der Handel nach
allen Gegenden hin betrieben. Die politischen Einrichtungen zeigen ein
Streben zum^ Fortschreiten und zur Sicherstellung der Staatsbürger
gegen Willkür. Hierher gehört ein großer Theil der euro-
päischen, Staaten; mit Ausnahme Rußlands und der östlichen Halb-
insel, sodann die vereinigten Staaten von Nord-Amerika und
Kanada.