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1. Lehrbuch der neuesten Erdkunde - S. 19

1832 - Kempten : Dannheimer
Religion. Verschiedenheit derpolytheisten rc. i<* c) in die bischöfliche, (im eigentlichen England), und d) in die presbyterianische Kirche (in Schottland). Besondere religiöse Ehrisicngesellschaften sind: a) die Mennoniten oder Wiedertäufer, b) die Quacker, und c) die Herrnhuter oder evangelischen Brüder. §. 54. Verschiedenheit der Polytheisten. Tie Polytheisten oder Heiden sind entweder: a) Fetisch-Anbeter, wenn sie Gegenstände der Körperwelt, z. B. Steine, Baume, Thiere rc. göttlich verehren, b) oder Stern-Anbeter, wenn sie Sonne, Mond oder Sterne als Götter anbeten — wohl der verzeihlichste Götzendienst! c) oder Heldenanbeter, wenn sie ausgezeichneten Männern göttliche Ehren erweisen, d) oder Bilder-Anbeter, wenn sie ihre Gottheiten in Sinn- bildern verehren. "Von dcn Heiden sind die bekanntestendie Vramancn, oder Verehrer des Drama in Ostindien; die Schamanen, oder Ver- ehrer des Dalai Lama in der großen Tartarci und Mongolei, so wie in China und Tibet; die Buddhisten oder Verehrer des Fv, Consutse, Xinto rc. vorzüglich in China rc. §.55. Beschäftigungen der Menschen. Die wenigsten Naturproducte entstehen von selbst; die mei- sten muß die menschliche Hand dem Boden entlocken oder ab- gewinnen. Darauf gründen sich die Beschäftigungen des größten Theils der Staatsbürger. Diese Beschäftigungen sind: Land bau, Viehzucht, Berg- bau, Forstkultur, Jagd und Fischerei. Da aber fast kein rohes Produkt in seiner rohen Gestalt verbraucht werden kann, sondern die bearbeitende und veredelnd^ Hand des Menschen erwartet, so hat jeder Staat Werkstatt e> Fabriken und Manufakturen nöthig. Solche veredelte Pro-tz ducte heißen dann Kunstprodukte. Sowohl mit Natur- als Kunstprodukten wird Handel getrie- den. Er ist immer nur Tausch, entweder der Waare für Waare, oder der Waare für Geld. §.56. N e g i e r u n g s s 0 r m e n. Der Staat ist eine Vereinigung aller Bewohner eines Lan- des unter einerlei Gesetze und eine oberste Gewalt. Ihrer Form nach sind die Staaten: a) Monarchien, wenn nur einer das Recht der Gesetzgebung hat, oder b) Republiken, wenn mehrere im Besitze dieses Rechtes sind. Die Monarchien sind wieder: enrweder erblich, wenn die Regierung in der Familie des Staatsoberhauptes bleibt, b) oder Wahlreiche, wenn nach dem Tode des Regenten im- mer ein Anderer gewählet wird. 2
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