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1. Cursus 1 - S. 134

1806 - Weimar : Verl. des Geograph. Inst.
»34 Europa. - ■ Recht, den Kaiser zu wählen, welche daher Kur- (Köhr- d. i. Wahl-) Fürsten heißen. Diese wa- ren: i) der Erzbischof von Mainz; 2) der Erzbi- schof von Trier; 3) der Erzbischof von Kölln; 4) der König von Böhmen; 5) der Pfalzgraf bei Rhein, jetzt König von Baiern; 6) der Herzog zu Sachsen; 7) der Markgraf von Branden- burg; 8) der Herzog von Braunschweig- Lü ne bürg. Die drei ersten waren also geistliche, aber zugleich Beherrscher von teutschen Landern; die übrigen sind weltliche Regenten. Allein durch die Abtretung desjenigen Theils von Teutschland, der auf der linken Seite des Rheins liegt, sind hierin, wie in ganz Teutschland, große Veränderungen vorgefallen. Der Kurfürst von Mainz heißt nun Kur-Erzkanzler; Trier und Kölln sind ganz eingegangen. Dagegen sind 1) der Markgraf von Baden, 2) der König von Wirtem.berg, 3) der Landgrafvon Hessen -Kassel und 4) der vvrmalüe Großherzog von Toscana alsjez- ziger Besitzer von Wirzburg Kurfürsten geworden, so daß nun zehen Kurfürsten sind. Wegen ihrer großen Vor- rechte vor allen übrigen Fürsten, wodurch sie sich un- mittelbar au die Könige anschließen, nennt man sie Kurfürsten, und ihre Lander, mit deren B- sty diese Vorrechte verbunden sind, Kurfürstenthümer. Böhmen allein, und nun auch Baiern und Wirtemberg führen den höhern Titel eines Königreichs. Diese Kurfürsten versammeln sich, in Person oder durch Gesandte, und berathschlagen sich über die Wahl eines teutschen Reichsoberhaupls oder Kaisers, noch mehr aber über gewisse Punkte, welche die Recbte des Kaisers und der R ichsstande, die Regierung und Wohlfahrt des Reichs betreffen,' und in einer Schrift
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