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1. Abth. 1 - S. 39

1830 - Hannover : Hahn
Einleitung. 39 auflösete. Baiern, Würtemberg, Baden, Hessen Darmstadt und noch 12 kleinere Fürsten schlossen (12. Jul. 1806) den Rheinbund, zu dessen Protector sich Napoleon, der Stifter desselben, erklärte, und sag- ten sich (1. Äug.) förmlich vom Deutschen Reiche los. Äuch der Kai- ser Franz H. legte (6. Äug.) die Deutsche Krone nieder. Bis zum Jahre 1808 traten 35 Staaten, die fast alle durch Mediatisirung klei- nerer Fürsten ihr Gebiet vergrößerten, dem Bunde bei, zu dem auch das 1807 gestiftete Königreich Westfalen (das Kurfürstenthum Hessen, Braunschweig Wolfenbüttel, ehemals Preußische und Hännöversche Ge- biete) gehörte; aber Österreich und Preußen traten so wenig, als die Könige von England, Schweden und Dännemark, die zugleich Deutsche Reichsstände waren, dem Bunde bei, der 1808 ein Gebiet von 5140 Q. M. mit 14 Mill. E. hatte. Ostfriesland wurde 1808 mit Holland, das noch übrige Hännöversche Gebiet mit dem Königreiche Westfalen (Jan. 1810), S. Tyrol mit Italien (Mai 1810), und der Rest des Kurfürstenth. Hannover, Ostfriesland, das Herzogth. Olden- burg, Ärenberg, ein Theil von dem 1806 für einen Französ. Marschall gestifteten Großherzogth. Berg, die Städte Lübeck, Hamburg und Bre- men mit dem Französ. Kaiserreiche (Decemb. 1810) verei- nigt. Der Freiheitskrieg 1813 befreiete endlich das so zerrissene Deutschland wieder und der Wiener Congreß schuf durch die Äkte vom 8. Jun. 1815 den unauflöslichen Deutschen Bund von 34 unab- hängigen Staaten, zu denen 1817 noch einer (Hessen Homburg) kam, und 4 Städten; jedoch wurde 1825 durch das Äussterben des Herzog!. Hauses Gotha die ursprüngliche Zahl wieder hergestellt. Mehr als 80 Herzog!., fürstl., grast, und freiherrl. Häuser blieben, oder wurden mediatisirt; das Königr. Westfalen, die Großherzogthümer Würz- burg , Berg und Frankfurt verschwanden wieder. Der Zweck des Deutschen Bundes ist äußere und innere Sicherheit Deutsch- lands, so wie Erhaltung der Unabhängigkeit und Un- verletzbarkeit jedes einzelnen Staates, und Siche- rung eines Rechtszustandes für die Unterthanen aller Deutschen Länder. Älle Bundesmitglieder haben nach der Bun- desakte gleiche Rechte. Der Bereinigungspunkt dieses Staatenbundes ist der Bundestag in Frankfurt a. M., eröffnet 5. Nov. 1816, der von den Gesandten jener Staaten gebildet wird, die in der engeren Versammlung 17, in voller Versammlung, wenn es auf Äbfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Änordnungen sonstiger Art ankommt, 70 Stim- men haben. Jeder Krieg mit fremden Staaten ist gemeinschaftlich, und es wird daher ein Bundesheer von 301,600 Mann, t-*ö der Be- völkerung, stets schlagfertig gehalten. Die alte Deutsche Reichsarmee war nach der 1521 festgesetzten Matrikel 24,000 Mann stark, ward aber 1681 auf 40,000, 1702 auf 120,000 und im Revolutions Kriege auf 200,000 Mann erhöhet. Die Rheinbundfürsten stellten nur im Kriege ytö der Bevölkerung. Zur Bundeßkanzleikasse zahlt jede der 17 Stimmen im engeren Rathe, so oft es nöthig ist, 2000 Gulden im 24 Guldenfuße, und zur Matrikularkasse 333^ Rthlr. Zum Schutze
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