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1. Die Völker und Staaten der Erde - S. 596

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
596 Abschii. 2. Das germanische Europa. Kap. 7. Das britische Reich. drei Königreiche auf. Durch die erstere erhielten die Schot- ten und Engländer ganz gleiche Rechte und Freiheiten; die letztere gestand dieselben auch den protestantischen Ire- ländern zu, während sie den katholischen den Eintritt ins Parlament verweigerte, und die Vertretung Irelands in dem genteinsamen Parlament auf minder günstige Bestimmungelt basirte, als für Großbritannien gültig waren. — Die i. I. 1899 erlassene Emanzipations-Akte gewährt indeß nun den Katholikeit gleiche politische Rechte mit den übrigen christ- lichen Religionspartheien und die Reform-Akte v. I. l832 regelt die Vertretung der Gemeinen im Parlament, nach Maaß- gabe der für sie durch den Umschwung der Verhältnisse noth- wendig gewordenen Veränderungen. — Andere Grundgesetze, wie die Test-, die Corporations-, die Navigations-Akte, sind aufgehoben. — Demnach ist die Staatsform des britischen Reichs für alle drei Königreiche eine und dieselbe und zwar eine durch die ständischen Rechte der Nation beschränkte, aber in männ- licher und weiblicher Linie erbliche Monarchie*). Der Kö- nig oder die Königin hat danach die höchste ausübende Ge- walt und das Aufsichtsrecht in allen kirchlichen Angelegenhei- ten, kann nach eigenem Ermessen Krieg beginnen oder Frie- den und andere Staatsverträge schließen; auch können ohne die Genehmigung der Krone (mit der unten erwähnten Einschrän- kung) weder neue Gesetze gegeben, noch ältere abgeschafft wer- den. Der König bestimmt beim Erlöschen seines Hauses, mit Zustimmung des Parlaments, die künftige Erbfolgeordnung; er verleiht alle Staatsämtcr und Würden und hat das aus- schließliche Begnadigungsrecht; in seinem Namen geschiht je- der öffentliche Akt; er ist für seine Person unfehlbar und un- verantwortlich für alle Maaßregeln der Regierung, für bereit *) Bekanntlich geht indeß, nach der englischen Thronfolgeordnnng, nicht der gesammte Mannsstainm der weiblichen Descendenz voran, son- dern es haben die männlichen vor den weiblichen Erben nur unter Gleich- berechtigten den Vorzug, also z. B. sämmtliche Söhne mit ihrer legiti- men Nachkommenschaft vor den Töchtern eines Königs, diese aber vor seinen Brudern, die letzteren vor den sämmtlichen Schwestern desselben re.
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