1845 -
Berlin
: Duncker & Humblot
- Autor: Roon, Albrecht von
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
596 Abschii. 2. Das germanische Europa. Kap. 7. Das britische Reich.
drei Königreiche auf. Durch die erstere erhielten die Schot-
ten und Engländer ganz gleiche Rechte und Freiheiten;
die letztere gestand dieselben auch den protestantischen Ire-
ländern zu, während sie den katholischen den Eintritt ins
Parlament verweigerte, und die Vertretung Irelands in dem
genteinsamen Parlament auf minder günstige Bestimmungelt
basirte, als für Großbritannien gültig waren. — Die i. I.
1899 erlassene Emanzipations-Akte gewährt indeß nun
den Katholikeit gleiche politische Rechte mit den übrigen christ-
lichen Religionspartheien und die Reform-Akte v. I. l832
regelt die Vertretung der Gemeinen im Parlament, nach Maaß-
gabe der für sie durch den Umschwung der Verhältnisse noth-
wendig gewordenen Veränderungen. — Andere Grundgesetze,
wie die Test-, die Corporations-, die Navigations-Akte, sind
aufgehoben. —
Demnach ist die Staatsform des britischen Reichs für
alle drei Königreiche eine und dieselbe und zwar eine durch
die ständischen Rechte der Nation beschränkte, aber in männ-
licher und weiblicher Linie erbliche Monarchie*). Der Kö-
nig oder die Königin hat danach die höchste ausübende Ge-
walt und das Aufsichtsrecht in allen kirchlichen Angelegenhei-
ten, kann nach eigenem Ermessen Krieg beginnen oder Frie-
den und andere Staatsverträge schließen; auch können ohne die
Genehmigung der Krone (mit der unten erwähnten Einschrän-
kung) weder neue Gesetze gegeben, noch ältere abgeschafft wer-
den. Der König bestimmt beim Erlöschen seines Hauses, mit
Zustimmung des Parlaments, die künftige Erbfolgeordnung;
er verleiht alle Staatsämtcr und Würden und hat das aus-
schließliche Begnadigungsrecht; in seinem Namen geschiht je-
der öffentliche Akt; er ist für seine Person unfehlbar und un-
verantwortlich für alle Maaßregeln der Regierung, für bereit
*) Bekanntlich geht indeß, nach der englischen Thronfolgeordnnng,
nicht der gesammte Mannsstainm der weiblichen Descendenz voran, son-
dern es haben die männlichen vor den weiblichen Erben nur unter Gleich-
berechtigten den Vorzug, also z. B. sämmtliche Söhne mit ihrer legiti-
men Nachkommenschaft vor den Töchtern eines Königs, diese aber vor
seinen Brudern, die letzteren vor den sämmtlichen Schwestern desselben re.