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1. Abriß der Geographie zum Gebrauche für Schüler höherer Lehranstalten - S. 222

1861 - Berlin : Charisius
222 Europa. Oder Iii. Erleichterung des Gebrauches und der Erhaltung der Güter. Eine andere, ebenso wichtige Abtheilung von Arbeiten umfaßt die geistigen Arbeiten; und eine dritte, die Dienstleistungen. § 491. Aus diesen Arbeiten gewinnt der Staat seine physischen und geistigen Kräfte zum Fortbestehen, und sie und deren Ergebnisse sind es, wonach man die Kraft des Staates bestimmt. — Anders äußert sich seine Kraft durch den Grad seiner Sicherheit und die behufs derselben aufgebotene Vertheidigungsmacht gegen fremde Gewalt, also durch sein Heer (Fußvolk, Reiterei und Geschützwesen), durch seine Flotte, seine Festungen (Forts) und befestigten Seehäfen oder Kriegs- häfen. — Die geistige Macht des Staates beurtheilt man nach der Sorgfalt für die Bildung des Volkes, also nach der Zahl und Einrichtung der niederen und höheren Schulen, der Universitäten, der Akademien der Wissenschaften oder Künste, der Gesellschaften von Gelehrten oder Künstlern, der Biblio- theken, der Museen und Sammlungen, der Sternwarten, der bota- nischen Gärten, der Schauspiele, Musikvereine u. s. w., der Waisen-, Armen- und Krankenhäuser, der Gefängnisse und Zwangs- und Strafanstalten. § 492. Aller Handel ist entweder Waarenhandel — wenn Natur- oder Kunstprodukte gegen andere Natur- oder Kunstprodukte oder gegen Geld hin- gegeben werden; oder Wechselhandel — wenn Gold oder Silber, gemünzt oder in Barren, verkauft werden, so wie Papiere (Wechsel, Anweisungen, Tresor- oder Kassenscheine, Banknoten, Staatspapiere, Aktien), ein Handel, der von den Bankiers oder Wechslern getrieben wird. Dazu gehört auch der Papier- handel, der sich hauptsächlich mit Staatspapieren oder Staatseffekten befaßt. Die für den Wechselhandel wichtigsten Orte heißen Wechselplätze. Der Waarenhandel kann Binnenhandel oder innerer Handel sein, wenn er sich innerhalb der Grenzen des Landes bewegt, und nicht über diese hin- ausgeht; oder Aus- und Einfuhr- oder äußerer Handel, wenn er diese Grenzen überschreitet. Der wichtigste äußere, überseeische Handel ist der Colo- nien- oder Colonialhandel, zu dem wohl die Hälfte des ganzen europäischen Handels gehört. Aktivhandel treibt ein Volk, wenn es die eigenen Waaren selbst aus-, und die fremden einführt; Passivhandel, wenn es die Besorgung der Aus- und Einfuhr anderen Völkern überläßt (z. B. die Japanesen und Chinesen); Zwischenhandel, wenn man Waaren eines Landes einkauft, um sie wieder nach einem anderen Lande zu verkaufen. Dieser ist entweder Commissions- handel, wenn im Auftrage und für Rechnung Anderer oder für auswärtige Kaufleute Geschäfte gemacht werden (Commissionär, Committent); oder Spedi- tionshandel, wenn man Andern zugehörige Waaren an den Ort ihrer Bestim- mung befördert (Spediteur). Transit- oder Transito Handel ist kein eigent- licher Handel, vielmehr nur der Waarendurchgang durch ein Land. Man treibt en-Zros-Handel, wenn man die Waaren von der Quelle in größeren Masten herbeischafft. Der Klein- oder Detail- oder Kramhandel besorgt die weitere Vertheilung. § 493. Stapelplatz, der das Stapelrecht hat, heißt ein Handelsplatz, in welchem, in Folge seiner natürlichen Lage, eine große Anhäufung von fremden Waaren stattfindet, und Waaren eine Zeit liegen und feilgeboten werden dürfen; oder (ehemals), wo für die Waaren, ehe sie weiter gehen, eine Abgabe entrichtet werden muß. Handels-Niederlagen nennt man Orte, in denen die Produkte einer Gegend zu größeren Vorräthen des Verkaufes halber gesammelt werden. Handels- J
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