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1. Bd. 2 - S. 34

1819 - Leipzig : Hinrichs
34 Europa 22. Oct. i8i4 ist der Gebrauch der hebräischen und sogenann- ten jüdischen Sprache und Schrift in allen öffentlichen gericht- lichen und außergerichtlichen Handlungen aufgehoben, und statt derselben die landesübliche Sprache befohlen); Mu Hä- me da ne r 1ñ00 Seelen. -— An der Spitze der römisch- katholischen (lateinischen) Geistlichkeit stehen i4 Erzbischöfe von Wien und Salzburg für Oestreich, Steiermark und einen Theil von Illyrien; von Prag (beständiger Legat des römi- schen Stuhls und Primas von Böhmen) für Böhmen; von Olmütz (Herzog und Fürst) für Mähren und Schlesien; von Lemberg für Galizien; von Meiland, Venedig (Patriarch und zugleich Primas von Dalmatien) und Udine für das lombar- disch-venezianische Königreich; von Zara, Spalatro und Ra- gusa für Dalmatien; von Gran (Primas von Ungern und geborner Legat des römischen Stuhls), Erlau und Kolocza für die ungerschcn Staaten. Unter ihnen stehen 65 Bischöfe nebst 22 ungrischen Titularbischöfen. Mehrere bischöfliche Diöcescn hangen nach gewissen Gebietscintheilungcn von einem Erzbischof ab, und heißen Suffragane des lctztern; so hat z. V. der Erzbischof von Wien die Bischöfe von <0t. Pölten und Linz; der Erzb. zu Salzburg die B. zu Seggau, Leoben, Gurk und Lavant; der Erzb. zu Prag die B. zu Leutmeriz, Budweis und Königingrätz; der Erzb. zu Olmütz den B. zu Brünn; der Erzb. zu Lemberg den B. zu Przemysl und den krakauer Gcncralvicar zu Sandec, der Erzb. zu Gran die B. zu Neutra, Naab, Waitzen, Fünfkirchen, Veszprim, Zips, Ncusohl, Rosenau, Stuhlweißenburg, Stein am Anger; der Erzb. zu Kolocza, zugleich Bischof von Bätsch, die V. zu Großwardcin, Csonad, Agram, Zeug, Bosnien und Sirmicn (zu Diakovär), Siebenbürgen (zu Carlsburg); der Erzb. zu Erlau die B. zu Kaschau und Szarhmar; der Erzbischof zu Meiland die B. zu Mantua, Brescia, Cremona, Bergamo, Como, Pavia, Lodi, Crema zu Suffraganeen. Die Bischöfe werden alle vom Kaiser ernannt, und üben nun größere Rechte, als vormals. Die Geistlichkeit steht nach Josephs 11. Gesetze, das in einem kais. Kabinetsschreiben vom 19. Sept. i8i4 erneuert wurde, in geringer Abhängigkeit vom Papste; Appel- lationen an die Roía Romana sind ganz verboten, und päpst- liche Bullen und Dekretalen nur dann gültig, wenn sie von dem Monarchen ausdrücklich genehmigt sind. Auch sollen nach der Erklärung des Kaisers Franz vom I. 1816 die Bischöfe seiner Staaten künftig nicht mehr zur Prüfung und Einweihung nach Rom gehen, und für die Einsegnungebulle nur den vier, sen Theil ihrer Einnahme von einem Jahre statt des sonst
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