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1. Bd. 2 - S. 624

1819 - Leipzig : Hinrichs
624 Europa.sikr., verschiedenen Geschäftskreisen in eben so viele -Sectionen theilt, aber unter einem gemeinschaftttchen Präsidium ver- bunden ist. Die Polizei und innere Verwaltung . ist den Stadt- und Kreisgerichten anvertraut', jedem Distrikt über- ein Oberhauptmann vorgesetzt, der die höhere Polizei, Mi- litairconscription rc. verwaltet. Dieser Distrikte sind 5, nämlich: W 0 lfenbüttel mit den Kreisgerichten: Bettmar, Salder, Wolfenbüttel und Riddagshausen; Schöningen mit den Kreisgerichten: Helmstedt, Königslutter, Vorsfelde und Schöppenstedt; Harz mit den Kreisgerichten: Harz- burg/ Seesen und Gandersheim; W e ser d i st r i 64 mit den Kreisgerichten: Eschershausen, Holzminden, Ottenstein, Greene und Thedinghausen; Blankenburg mit den Kreis- gerichten : Blankenburg, Hasfelfelde und Walkenried. Die Städte Braunschweig und Wolfenbüttel sind der Oberaufsicht eines Oberhauptmaniis nicht unterworfen, sondern stehen unter eigener Polizeidirection. Zu Braunschweig ist für die Meß- und Handelssachen ein eigenes Handelsgericht. Vor das Consistorium zu Wolfenbüttel gehören nach der Verord- nung vom 14. Ap'r. 1314 alle Kirchen - und Schulsachen, mit Ausnahme des Collegium Carolinum zu Braunschweig; auch sind die Ehesachen ihm nicht wieder beigelegt. — Die Kriegsverwaltungssachen wurden im Marz 1316 der Kam- mer- abgenommen und einer Militairverwaltung übertragen. Die Einkünfte betragen an 1,300,000 Gulden. Im I. 1306 stiegen sie auf 351,549 Rthlr. 12 Gr.; die Domä- nen ertrugen 506,219 Rthlr. i2gr., die Klostergüter 57,223, die.forsten 55,404, die Bergwerke und Salinen 15,505, die Posten 50,000, die direkten Steuern 201,067, die in- directen Steuern 175,437 und andere kleine Gefalle 54,859 Rthlr. Aber die unter der westfalischen Regierung aufgeho- benen Exemtionen, die Erhöhung der Steuern und die Auf- hebung der Ordenscommen.de Locklum und der Universität Helmstedt haben das Staatseinkommen vermehrt. Im I. 1315 ist die Grundsteuer von den Pfarr-, Schul- und Witwenländereien aufgehoben, und übrigens auf 5 p. C. herabgesetzt, und die Accise vom Mahlen und Schlachten zum eignen Bedarf mit Ausschluß der Städte Braunschwelg und Wolfenbüttel im ganzen Lande abgeschafft worden. Nach der Verordnung vom 51. Marz 1317 ist die unter der west- falischen Negierung eingeführte und bisher beibehaltene Grund- steuer abgeschafft, und dafür die früher bestandene Besteue- rungsart, nämlich die sogenannte Contribution, der Schaf- schah, Landschatz, Zehnt- und Scheffelschatz, die Stadttaxe
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