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1. Lehrstufe 3 - S. 200

1867 - Leipzig : Teubner
200 der Nachbarn. Nachdem sich die Eidgenossen schon 1499, die Niederlande 1581 davon getrennt hatten, rissen die Franzosen 1648 den Elsaß, 1678 die Franche Comte, 1681 Straßburg, 1753 Lothringen an sich, bis zuletzt die Folgen der französ. Revolution dem ganzen ,,heil. röm. Reich deutscher Nation" ein Ende machten. 1803 wurden die geistlichen Reichsstände säcularisirt, 1806 sagten sich 16 deutsche Fürsten vom Reiche los, wurden von Napoleon für souverain erklärt und zu höheren Würden erhoben und stifteten unter seinem Protectorate den Rheinbund, woraus K. Franz Ii. die römische Kaiserwürde niederlegte. Die von Napoleon neu geschaffenen Staaten (Köuigr. Westfalen, Großherz. Berg und Frankfurt u. a. ) verschwanden wieder mit seinem Sturze, das deutsche Reich ward aber nicht wieder hergestellt. An seine Stelle trat 1815 der Deutsche Bund, ein Bund von 39, zuletzt noch 35 souverainen Staaten, dessen Angelegenheiten der Bundestag zu Frank- furt a. M. unter Österreichs Präsidium besorgte. Österreich gehörte nur mit seinen westlichen Ländern dazu, Preußen ganz mit Ausnahme der Provinzen Posen und Preußen; zwei andere Bundesländer, Luxemburg-Limburg und Holstein-Lauenburg gehörten nichtdeutschen Fürsten. Wiederholte Versuche, eine engere Vereinigung der deutschen Staaten zu schaffen (1848 Reichs- Parlament und Centralgewalt, Fürstencongreß 1863) scheiterten hauptsächlich an der Eifersucht zwischen Österreich und Preußen. Beide Mächte entrissen zwar vereint 1864 den Dänen Schleswig-Holstein und Lauenburg, aber der über den Besitz dieser Herzogthümer 1866 ausbrechende Krieg führte die Auf- lösung des Deutschen Bundes herbei. Durch den Frieden zu Prag schied das besiegte Österreich ganz aus Deutschland aus, Preußen aber, welches Schleswig-Holstein, wie vorher schon Lauenburg, ferner Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M. sich einverleibte, Bayern und Hessen-Darmstadt zu einigen kleinen Gebietsabtretungen nöthigte, gründete hierauf mit den nördlich vom Main gelegenen Staaten 1867 den Norddeutschen Bund/ §. 326. Der Norddeutsche Bund. Zum Norddeutschen Bunde gehören: 1) das Königreich Preußen, 2) das Königreich Sachsen; die Großherzogthümer 3) Mecklenburg- Schwerin, 4) Mecklenburg-Strelitz, 5) Oldenburg und 6) Sachsen- Weimar-Eisenach; die Herzogthümer 7) Braunschweig, 8) Anhalt, 9) Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, 10) S.-Koburg-Gotha und 11) Sachsen-Altenburg; die Fürstenthümer 12) Neuss-Greiz, 13) Reuß-Schleiz, 14) Schwarzburg-Sondershausen, 15) Schwarz- burg -Nudolstadt, 16) Lippe-Detmold, 17) Lippe-Schaumburg- Bückeburg und 18) Waldeck; die drei Hansastädte 19) Lübeck, 20) Hamburg und 21) Bremen, endlich 22) der nördlich vom Main ge- legenetheil des Großherzogthums Hessen-Darmstadt. Das Bundespräsidium steht Preußen zu, das im Namen des Bundes Krieg erklärt, Frieden, Bündnisse und Verträge schließt, den Oberbefehl über das Bundesheer und die Bundesflotte sowie die Aufsicht über das Consulatwesen, die Oberleitung des Post- und Telegraphenweseus und den Vorsitz in dem aus Vertretern der Mitglieder des Bundes bestehenden Buudesrathe führt; in demselben hat Preußen 17 Stimmen, Sach-
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