1847 -
Berlin
: Reimer
- Autor: Roon, Albrecht von
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 7
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1834
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Höhere Bürgerschule, Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Militärschule, Höhere Bürgerschule
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Bergland) und Liegliitz (die Gebirgsgegenden, Görlitz, Bunzlau re.), sodann die
großen Städte auch der anderen Provinzen sehr vortheilhaft aus. Diese Betrieb-
samkeit kommt auch dem, durch Staatsverträge, weise Gesetze und Ordnungen,
vortreffliche Posteinrichtungen, eine mehr als 100 Mln. lange Küste, zahlreiche
Binncnschifffahrtslinien und Straßcnaulagen begünstigten, Handel und Ver-
kehr zu Gute, wenngleich der Sundzoll und die eigenthüml. Vcrh. der balti-
schen Länder dem Scehandel, — u. die strenge Sperre der östlichen Grenze dem
binnenländischen Verkehr, namentlich der nicht-deutschen Provinzen, harte Fesseln
anlegen. Dennoch kauft man vom Auölaude vorzüglich nur Kolonialwaaren und
Natur-Produkte, die großeutheils als verarbeitete Maaren, neben den über-
schüssigen Noh-Erzeugnissen des heimischen Bodens (vorzüglich Holz, Getreide,
Kohlen), wieder ins Ausland gehen.
35. Staatseinrichtung. — Der Staat ist eine nach dem Rechte der
Erstgeburt in männlicher Linie erbliche ständische Monarchie. Die Pro-
vinz ial-Landstände, der Staatsrath u. mehr noch (seit d. 3. Februar
18-17) der Vereinigte Landtag haben Einfluß auf die G e se tzg e b u n g, aber
der König ist verfassungsmäßig im alleinigen Besitz der vollziehenden und —
mit Ausnahme der Besteurung — auch der gesetzgebenden Gewalt. Das S taats-
Ministerium steht au der Spitze der Staatsverwaltung. — Auf Grund
geschichtlicher Verhältnisse ist der Staat für administrative, polizeiliche und finan-
zielle Zwecke in Provinzen (Ober-Präsidien), sodann in Rücksicht aus die
Bedürfnisse der inneren Verwaltung in Regierungs-Bezirke (Regierungs-
Kollegien) getheilt worden, welche letztere wieder in landräthliche Kreise
und städtische Polizei-Direktionen zerfallen. — Für die Rechtspflege,
welche in den neuen Prov. meist nach anderen Gesetzbüchern gehandhabt wird,
als in den älteren, eine andere Eintheilung; — die kirchliche Verwaltung stimmt
ebenfalls nur, so weit sie sich auf die evangelischen Einw. bezieht, mit der
polizeilichen vollständig, für die katholischen aber nur theilweise überein. —
Von größter Wichtigkeit, und zwar nicht allein für politische Zwecke, ist das
berühmte, auf allgemeine Kricgsdicnstpflichtigkeit gegründete, die Wehrhaftigkeit
der ganzen Nation und ihre schleunigste Kriegsbereitschaft, zugleich aber auch
ihre moralische Erziehung beabsichtigende und befördernde Wehr-System des
Staates. — Stehendes Heer und Landwehr ersten und zweiten Aufgebots (mehr
als 500000 M., von denen über 300000 den ersten beiden Klassen angehören). —
Eintheilung in 9 Armee-Corps (General-Commando's), deren Ersatzbezirkc der
provinziellen Eintheilung nicht durchgängig entsprechen. — Von der größten
Wichtigkeit für die Armee ist das M il i ta i r-U n terri ch t s w esen. — Außer
dem Heere werden zur Landesvertheidigung eine Reihe tüchtiger Festungen
unterhalten (s. oben!). Zahlreich sind die Anstalten zur Erzeugung und Auf-
bewahrung von Kriegsbedürfnissen. —
Iv. Der österreichische Staat.
A. Topische Verhältnisse,
a. Jni Allgemeinen.
36. Lage und Begrenzung, Landesbeschaffenheit
(wie oben zu behandeln). —