Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Anfangsgründe der Erd-, Völker- und Staatenkunde - S. 36

1847 - Berlin : Reimer
36 Bergland) und Liegliitz (die Gebirgsgegenden, Görlitz, Bunzlau re.), sodann die großen Städte auch der anderen Provinzen sehr vortheilhaft aus. Diese Betrieb- samkeit kommt auch dem, durch Staatsverträge, weise Gesetze und Ordnungen, vortreffliche Posteinrichtungen, eine mehr als 100 Mln. lange Küste, zahlreiche Binncnschifffahrtslinien und Straßcnaulagen begünstigten, Handel und Ver- kehr zu Gute, wenngleich der Sundzoll und die eigenthüml. Vcrh. der balti- schen Länder dem Scehandel, — u. die strenge Sperre der östlichen Grenze dem binnenländischen Verkehr, namentlich der nicht-deutschen Provinzen, harte Fesseln anlegen. Dennoch kauft man vom Auölaude vorzüglich nur Kolonialwaaren und Natur-Produkte, die großeutheils als verarbeitete Maaren, neben den über- schüssigen Noh-Erzeugnissen des heimischen Bodens (vorzüglich Holz, Getreide, Kohlen), wieder ins Ausland gehen. 35. Staatseinrichtung. — Der Staat ist eine nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher Linie erbliche ständische Monarchie. Die Pro- vinz ial-Landstände, der Staatsrath u. mehr noch (seit d. 3. Februar 18-17) der Vereinigte Landtag haben Einfluß auf die G e se tzg e b u n g, aber der König ist verfassungsmäßig im alleinigen Besitz der vollziehenden und — mit Ausnahme der Besteurung — auch der gesetzgebenden Gewalt. Das S taats- Ministerium steht au der Spitze der Staatsverwaltung. — Auf Grund geschichtlicher Verhältnisse ist der Staat für administrative, polizeiliche und finan- zielle Zwecke in Provinzen (Ober-Präsidien), sodann in Rücksicht aus die Bedürfnisse der inneren Verwaltung in Regierungs-Bezirke (Regierungs- Kollegien) getheilt worden, welche letztere wieder in landräthliche Kreise und städtische Polizei-Direktionen zerfallen. — Für die Rechtspflege, welche in den neuen Prov. meist nach anderen Gesetzbüchern gehandhabt wird, als in den älteren, eine andere Eintheilung; — die kirchliche Verwaltung stimmt ebenfalls nur, so weit sie sich auf die evangelischen Einw. bezieht, mit der polizeilichen vollständig, für die katholischen aber nur theilweise überein. — Von größter Wichtigkeit, und zwar nicht allein für politische Zwecke, ist das berühmte, auf allgemeine Kricgsdicnstpflichtigkeit gegründete, die Wehrhaftigkeit der ganzen Nation und ihre schleunigste Kriegsbereitschaft, zugleich aber auch ihre moralische Erziehung beabsichtigende und befördernde Wehr-System des Staates. — Stehendes Heer und Landwehr ersten und zweiten Aufgebots (mehr als 500000 M., von denen über 300000 den ersten beiden Klassen angehören). — Eintheilung in 9 Armee-Corps (General-Commando's), deren Ersatzbezirkc der provinziellen Eintheilung nicht durchgängig entsprechen. — Von der größten Wichtigkeit für die Armee ist das M il i ta i r-U n terri ch t s w esen. — Außer dem Heere werden zur Landesvertheidigung eine Reihe tüchtiger Festungen unterhalten (s. oben!). Zahlreich sind die Anstalten zur Erzeugung und Auf- bewahrung von Kriegsbedürfnissen. — Iv. Der österreichische Staat. A. Topische Verhältnisse, a. Jni Allgemeinen. 36. Lage und Begrenzung, Landesbeschaffenheit (wie oben zu behandeln). —
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer