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1. Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit - S. 271

1896 - Hannover : Manz & Lange
Die Verfassung des deutschen Reiches. 271 3) Die Reichsgewalt wird ausgebt durch den Kaiser und den Bundesrat. Das Kaisertum ist erblich im preuischen Knigshause. Der Bundesrat unter dem Vorsitz des vom Kaiser ernannten Reichskanzlers besteht aus den Vertretern der Einzelregie-rungen, zusammen 58 an Zahl; davon ernennt Preußen 17, Baiern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die brigen Staaten je 1 Mitglied. 4) Soll ein Beschlu des Bundesrates Gesetz werden, so ist die Zustimmung des Reichstages dazu erforderlich. Dieser ist die Vertretung des deutschen Volkes und hat auer der Mitwirkung bei der Gesetzgebung das Recht, die Einnahmen und Ausgaben des Reiches zu genehmigen. Er zhlt 397 Mitglieder (ursprnglich je eines auf 100000 Einwohner) die aus allgemeinen, gleichen, direkten, geheimen Wahlen hervorgehen und auf fnf Jahre gewhlt werden. Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene deutsche Staats-brger, der das fnfundzwanzigste Lebensjahr zurckgelegt hat. 5) Der Kaiser ist oberster Kriegsherr der das Landheer und die Flotte. Doch hat er in Baiern und Wrttemberg eine durch besondere Vertrge beschrnkte Befehlsgewalt. Er schliet Vertrge mit dem Auslande ab. Er ist befugt, im Namen des Reiches den Krieg zu er-klren und Frieden zu schlieen. Zu einem Angriffskrieg ist indessen vorherige Zustimmung des Bundesrats erforderlich. 6) Die Heerespslicht erstreckt sich auf alle tauglichen Männer vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr. Man unterscheidet das fr den Krieg ausgebildete Landheer und den Landsturm. Der letztere darf nur aufgeboten werden, wenn der Feind ins Land eindringt.
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