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1. Besonderer Theil - S. 97

1856 - Eßlingen : Weychardt
Die deutsch. Bundesst. D.abstamm., Stände- u. Religionsverschiedenheit rc. 97 und fast ausschließliche Schriftsprache, die hochdeutsche, welche zugleich auch die Umgangs- und Geschäftssprache aller Gebildeten in ganz Deutschland bil- det. Sie ist aus den hochdeutschen Mundarten erwachsen, zunächst aus dem Obersächsischen, und hat durch Luthers Bibelübersetzung ihre Herrschaft er- rungen und behauptet. Das Plattdeutsche dagegen hat sich im Holländischen zu einer eigenen Sprache und Literatur ausgebildet und macht auch eines der wichtigsten Elemente des Englischen aus. 3. Ständeverschiedenheit. Hoher und niederer Adel; Geistlichkeit; Bürger; Bauern. Die Glieder dieser Stände stehen als Staatsbürger und Staatsunterthanen in Bezug auf Rechte und Pflichten im Allgemeinen auf völlig gleicher Linie miteinander. Doch find dem Adel, besonders dem hohen Adel, und auch der Geistlichkeit einige Vorrechte ge- blieben, wozu in den meisten Ländern hauptsächlich das Recht der Landstand- schast gehört. 4) -----------------—--------------------------------------M---------------------- Unterösterreich, in Steyermark und Kärnthen, in Ost- und Südböhmen und an ein- zelnen Punkten Mährens. 3. Die Franken, zu denen auch die Hessen gehören, im nördlichen Baden und Württemberg, in den bayrischen Kreisen Ober-, Mittel-, Unterfranken und Rhein- pfalz, im Herzogthum Gotha, in Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, in den 3 hes- sischen Ländern, in Nassau, im östlichen Theil des Regierungsbezirkes Koblenz und im Fürstenthum Birkenfeld. 4. Die Oberlotharinger im westlichen Theil des Regierungsbezirkes Ko- blenz und im südlichen Theil des Regierungsbezirkes Trier. 5. Die Niederlotharinger im nördlichen Theil des Regierungsbezirkes Trier, in den Regierungsbezirken Aachen, Köln und Düsseldorf, in Luxemburg und Limburg. 6. Die Thüringer in Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Koburg, Sach- sen-Altenburg, in den preußischen Regierungsbezirken Erfurt und Merseburg, in den schwarzburgischen und reußischen Ländern. 7. Die Sachsen zerfallen in Weftphalen, Engern, Ostphalen und Nordal- bingier. Sie wohnen in Weftphalen, Waldeck-Pyrmont, in Lippe-Detmold, in Lippe- Schauenburg, im kurhessischen Schauenburg, in Hannover, Braunschweig, Oldenburg und Holstein, in Bremen, Hamburg und Lübeck. 8. Die Friesen in Ostfriesland, an der Küste von Oldenburg, in Ditmar- schen an der Westküste von Holstein und auf den Inseln der Nordsee. 9. Die Bewohner des Königreiches Sachsen sind, mit Ausnahme der slavi- schen Sorben, ein Gemisch von Thüringern und Franken. Schlesien, in dem jetzt noch Slaven wohnen, hat eine sehr gemischte Kolonisation, größtentheils von Süden her, aufgenommen. Die Altmark, das Magdeburgische, Brandenburg und Anhalt hat eine gemischte, jedoch vorwaltend sächsische Bevölkerung. Lauenburg und Mecklenburg sind ein altwendisches Land mit fast ausschließlich sächsischer Kolonisation. Pommern, zum Theil noch von Slaven bewohnt, hat hauptsächlich sächsische Bevölkerung. Die ursprünglichen Kolonisten Preußens und Posens, in dem sich jetzt noch Litthauer und Slaven finden, gehörten allen deutschen Gauen an. 4) Zum hohen Adel gehören alle diejenigen fürstl. und gräfl. Häuser, welche ehemals unmittelbare Reichsstände und Reichsangehörige waren. Er ist der privile- girteste Stand, hat aber seit 1848 viele von den durch die Bundesakte garantirten Rechten verloren. Man zählt 50 fürstl. und 50 gräfliche Häuser ehemals reichs- ftandischer, nunmehr mit dem Recht der Staudesherrlichkeit und Ebenbürtigkeit me- diatisirter Häuser mit einem Gebiet von c. 500 Qm. und 11/2 Mill. Einwohnern. Dir Häupter der fürstl. Häuser führen das Prädikat „Durchlaucht," die der gräfl. Häuser „Erlaucht". Der hohe Adel ist am zahlreichsten in Bayern, Württemberg, Hessen-Darmftadt, Nassau, Sachsen und in den preußischen Provinzen Rhein, West- phalen und Schlesien. Der niedere Adel besteht aus den Grafen, welche nicht Sitz und Stimme auf dem Reichstag hatten, aus den Freiherren oder Baronen, den Bannerherren, den Rittern, den Edlen von und den Herren von. Die Bestimmung Volt er, Lehrbuch der Geographie. Ii. 7
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