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1. Bd. 1 - S. 83

1835 - Eisleben : Reichardt
Einleitung. 83 wisse Klassen getheilten Geschäfte, im Namen und unter Aufsicht des Regenten verwalten. In monarchischen Staaten hat der Regent ein Kollegium zur Seite, unter den Namen des Kabinets, Staats- Ministeriums, Geheimen Rathes, Staatsrathes rc., welches den Mittelpunkt aller Geschäfte ausmacht, und die höchste Aufsicht führt. Diejenigen, welche die höchsten Stellen im Staate bekleiden, nennt man vorzugsweise Minister, S t a a t s m i n i st e r. Jeder der Hauptverwaltungsklassen, der äußern und innern Angele- genheiten, der Rechtspflege oder Justiz, der Polizei, des Kultus (äu- ßern Religion) und des Unterrichts, der Finanzen und des Kriegswe- sens, oft auch der Gewerbe und des Handels, steht in der Regel ein Minister vor. Provinzialbehörden beschäftigen sich mit der inneren Verwaltung der zu einem Staate gehörenden Provinzen. Die Staatseinkünfte fließen eigentlich aus 4 Hauptquel- len: 1) aus den Gütern, die dem Staate oder dem Regenten unmit- telbar gehören, und Domänen, Krön- oder Kammergüter heißen; 2) aus den Regalien, wohin die Zölle, Posten, Forsten, Berg- werke, Jagd, Münze, Monopolien rc. gehören; 3) den Steuern, entweder directen vom Grundeigenthum, von Köpfen oder Personen rc. oder indirectcn von Lebensmitteln, Waaren rc.; 4) von der Ober- lehnsherrlichkeit und zufälligen Einnahmen. Die Kriegsmacht theilt sich in Land- und Seemacht, und erstere wieder in Infanterie, Kavallerie und Artillerie. Zur See- macht gehören Linienschiffe, Fregatten und kleinere Kriegsschiffe, als Kutter, Korvetten, Briggs, Schaluppen. Eine größere Anzahl von Schiffen nennt man eine Flotte, eine kleinere ein Geschwader, Eskader. Die Linienschiffe, welche ihren Namen daher ha- den, weil sie bei Seeschlachten in die Linie oder Schlachtordnung gestellt werden, sind die größten und führen 70 bis 120 Kanonen. Die Fregatten führen 20 bis 60 Kanonen. Die Flotten werden von Admiralen kommandirt. Die Staaten unterscheiden sich von einander im Innern durch ihre Verfassungen, im Aeußern durch Titel und Wappen. Die Titel zeigen die Würde an, die ein unabhängiger Staat sich selbst beilegt und die übrigen Staaten anerkennen; ein abhängiger aber von dem höhern, von dem er abhängt, empfängt. So giebt es unter den monarchischen Staaten Kaiserthümer, Königreiche, Groß- herzogthümer, Herzogtümer, Fürstenthümer rc. Die Wappen sind willkührliche, jedoch bleibende, nach gewissen Regeln entworfene und mit angenommenen Zierathen geschmückte Sinnbilder. Die Mitglieder eines Staates werden Staatsbürger ge- nannt, die sich in gewisse Stände theilen, nämlich in den Adel-, Bürger- und Bauerstand, wozu noch der geistliche und Lehrstand, der obrigkeitliche und der Wehr- oder Mili- tär stand (der Krieger oder Soldaten) kommen. Bevollmächtigte und Vertreter des ganzen Volks, die bei der Gesetzgebung, Auflegung .6*.
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