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1. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 143

1904 - Gotha : Perthes
143 unterstellt (das auswrtige Amt, Reichsamt des Inneren, Marineamt, Reichs-justizamt, Reichsbankdirektorium, Reichspostamt, Reichsschatzamt). Die einzelnen Behxden werden von Staatssekretren geleitet. /Reichssachen sind: 1. die auswrtigen Angelegenheiten. Ge-sandte vertreten das Reich bei den auswrtigen Mchten, Konsuln schtzen die meichsangehrigen an auerdeutschen Handelspltzen. f 2. Das Landheer und die Kriegsflotte (Marine). Die Dienst-pfftcht beginnt mit dem Kalenderjahre, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebens-jhr vollendet, und zwar gehrt der Dienstpflichtige 7 Jahre lang dem stehenden Heer (2 bei der Fahne, 5 in der Reserve), 5 Jahre der Landwehr -ersten Aufgebotes und 7 Jahre (bis zum 39.Lebensjahr) der Landwehr zweiten Aufgebotes an. Das deutsche Heer besteht aus 20 Armee-fotjps l). Reichskriegshfen sind der Kieler und der Jadehafen. y 3. Das Gericht. Im ganzen Reiche sind Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte errichtet worden. Strafsachen werden vor den S ch s f e n -gerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten verhandelt. Als oberste Instanz fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten und fr Strafsachen (fr die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Schwurgerichte) ist das Reichsgericht in Leipzig eingerichtet. X 4. Handel und Verkehr. Die Einheit des Maes und Gewichtes wie des Mnz Wesens ist durch die Reichsgesetzgebung endlich erreicht worden. Die Grundlage des Maes bildet das Meter mit dezimaler Teilung und Vervielfachung. Die Einheit fr das Gewicht ist das Kilogramm, die einheitliche deutsche Mnze ist die Mark geworden. Die Post- und Tele-grapheuverwaltung hat das Reich bernommen. Die deutsche Postverwal-tung ist bei der einheitlichen Gestaltung des Postwesens im Reichsgebiet nicht stehen geblieben, sondern hat die Anregung zur Grndung des Weltpost-Vereins gegeben, der jetzt die ganze gebildete Welt umfat. jz 5. Finanzen. Auer den Einnahmen aus dem Post- und Telegraphen-wssen flieen in die Reichskasse die indirekten Steuern, der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, erhoben vom Branntwein, Bier, Tabak, Zucker und Salz, und die Einfuhrzlle an den Grenzen. 1/ Die vlkerrechtliche Vertretung des Reiches, die Kriegserklrung und die Friedensschlieung, das Recht, Bndnisse einzugehen, die Berufung und Schlieung des Bundesrats und Reichstags, der Oberbefehl der Heer und Flotte, die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung und die Ernennung der Reichsbeamten steht dem deutschen Kaise^x zu, welcher der jedesmalige König von Preußen ist. pic Durchfhrung der Selbstverwaltung in Wreuen. Der Geist der Zeit verlangte die Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. Sie wurde in den stlichen Provinzen in die Hnde des Amtsvorstehers gelegt. Zugleich wurde die kommunale Selbstndigkeit durchgefhrt. Wie die stdtischen Ge- 1) Zu den acht preuischen Korps (vgl. S. 121.1) waren nach 1866 drei hinzugekommen: da Ix. (Schleswig-Holstein), das X. Hannover), das Xl (Hessen-Nassau) Ihnen wurden nach 1871 hinzugefgt: das Xii. (Sachsen), das Xiii. (Wrttemberg), das Xiv. (Baden), das Xv. und Xvi. (Elsa-Lothringen). Mit den zwei bairischen Korps und dem Garde-korps sind es zwanzig Korps.
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