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1. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 146

1904 - Gotha : Perthes
146 diese ruchlose Taten eine groe Bedeutung. Der Staat erkannte, da der Arbeiter schutzlos der Ausbeutung durch den Arbeitgeber preisgegeben sei, und sah sich gentigt helfend einzutreten. So entstand die soziale Gesetz-gebung, insbesondere die groen Arbeiterversicherungsgesetze, die den Arbeiter bei Krankheiten, Betriebsunfllen, im Alter und bei eintretender In-Validitt schtzen sollen. Aus den Krankenkassen erhlt er vom 3. Tage an lngstens 13 Wochen Krankengelder (die Hlfte des Tagelohns). Dauert die Krankheit infolge eines Unfalls lnger, so bekommt der Geschdigte von der 14. Woche an eine Rente aus der Unfallversicherung fr die Dauer der Erwerbsunfhigkeit. Wer durch Siechtum oder hohes Alter am Erwerbe gehindert ist, empfngt eine Rente aus der Jnvaliditts- und Altersversicherung. Durch das Arbeiterschutzgesetz des Jahres 1891 ist u. a. die Sonn-tagsarbeit entweder untersagt oder beschrnkt. Die Kinder sind aus den Fabriken ausgeschlossen, jugendliche Arbeiter vor berlastung geschtzt, Arbeiterinnen drfen nicht bei Nachtzeit beschftigt werden. Deutschland, das in der Zeit seiner Schwche und Zerrissenheit ohne berseeische Machtentwickelung geblieben war, trat nach seiner inneren Erstarkung in den kolonialen Wettbewerb mit den Seemchten ein. Es war vor allem auf Afrika gewiesen, dessen westliche und stliche Ksten noch nicht vollstndig in Besitz genommen waren. Fürst Bismarck tat 1883 unter der Zustimmung der deutschen Nation den ersten Schritt zur Kolonial-entwickelung, indem er das von dem Bremer Kaufmann Lderitz nrdlich vom Oranjeflu erworbene Gebiet in den Schutz des deutschen Reiches nahm. Das deutsche Schutzgebiet (Sdwestafrika), das nach Norden erweitert und dessen Grenze durch Vertrge sowohl im Sden mit England als im Norden mit Portugal geregelt ist, erstreckt sich vom Oranjeflu nrdlich bis zum Flu Kltnene. An der we st afrikanischen Kste ist ferner in deutschen Schutz genommen das Gebiet des Kamerunflusses (stl. vom Nigerdelta) und das Togo-land (westl. vom Nigerdelta). Von grerer Bedeutung fr die deutsche Kolonialentwickelung sind die oft afrikanischen Gebiete zwischen dem indischen Ozean und den groen Seen, dem Njassa, Tanganjika- und Ukerewesee (Viktoria-Njansa). Da hier Deutsch-land zugleich die menschenfreundliche Aufgabe bernahm, den von Arabern schwunghaft betriebenen Sklavenhandel mit seinen abscheulichen Sklavenjagden zu unterdrcken, so geriet es mit den arabischen Hndlern und der durch sie aufgewiegelten Bevlkerung in Kampf. Der Aufstand wurde indes 1889 mittels einer angeworbenen Negertruppe niedergeworfen. Durch Vertrag mit E n g l a n d (vom I. 1890) sind jetzt die Grenzen geregelt. Mehrere Gesellschaften treiben Handel und Plantagenbau; gute Hfen sichern den Verkehr zur See, und die ostafrikanische Dampferlinie vermittelt die regelmige Verbindung mit der Heimat. I. Die Erwerbung deutscher Kolonien.
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