1842 -
Zwickau
: Zückler
- Autor: Döhner, Gotth. Ferd.
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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öffentlichen Unterrichtes und in gewissen Fällen die in
den Angelegenheiten der evangelischen Kirche (in Evan-
gelicis) beauftragten Staatöminister.
Da der Lehrer es sich Vorbehalten hatte, von der
Verfassung des sächsischen Staates, von den in dem-
selben zwischen dem Regenten und den Unterthanen
bestehenden Verbindlichkeiten und Rechten und mehreren
andern dahin einschlagendcn Gegenständen später ein-
mal ausführlich zu sprechen: so hatte er nur noch
Einiges über die innere Einrichtung des Staates selbst
zu erwähnen. Daß der König das Oberhaupt des
Staates und daß von ihm die Verwaltung und Lei-
tung der öffentlichen Angelegenheiten den Staats-
Ministern übertragen sei, wußten die Kinder bereits.
Die einzelnen Ministerien, fuhr der Lehrer fort, sind
folgende: 1) Das Ministerium der Justiz, in dessen
Hand die oberste Rechtspflege liegt; unter ihm stehen
zunächst das Oberappellationsgericht zu Dres-
den und die Appellationsgerichte der 4 Landes-
bezirke und unter diesen wieder die königlichen Justiz-
ämter, sowie die städtischen und gutsherrlichen Unter-
gerichte. 2) Das Ministerium der Finanzen, wel-
ches die gesammte Einnahme und Ausgabe des Staa-
tes verwaltet. Jene kommt von den dem Staate ge-
hörigen Grundstücken, Waldungen, Flößen, Jagden,
Bergwerken, von dem Postweseu, Chausseegelde und
Salzverkaufe, sowie von den theils auf die Grund-
stücke der Staatsbürger,^ theils auf Gegenstände des
Verbrauchs gelegten Steüern; sie wird als Ausgabe
zum Unterhalte des königlichen Hauses, der öffentlichen
Anstalten und Beamten, des Heeres und zur Tilgung
der Staatsschulden verwendet. 3) Das Ministerium
des Innern; unter seiner Obhut stehen alle auf
Sicherheit, Ordnung und Gewerbe der Einwohner
bezüglichen Anstalten, also unter andern auch die
Communalgarden in den Städten, das Corps der
Gensdarmen und die Strafanstalten zu Waldheim und
Zwickau, sowie die Landesarbeitsanstalt für weibliche
Sträflinge zu Hubertusburg. 4) Das Ministerium des
Krieges, welches die hinsichtlich des Heeres nöthigen
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