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1. Drittes Schulbuch für die Oberclassen der Volksschule - S. 211

1842 - Zwickau : Zückler
211 öffentlichen Unterrichtes und in gewissen Fällen die in den Angelegenheiten der evangelischen Kirche (in Evan- gelicis) beauftragten Staatöminister. Da der Lehrer es sich Vorbehalten hatte, von der Verfassung des sächsischen Staates, von den in dem- selben zwischen dem Regenten und den Unterthanen bestehenden Verbindlichkeiten und Rechten und mehreren andern dahin einschlagendcn Gegenständen später ein- mal ausführlich zu sprechen: so hatte er nur noch Einiges über die innere Einrichtung des Staates selbst zu erwähnen. Daß der König das Oberhaupt des Staates und daß von ihm die Verwaltung und Lei- tung der öffentlichen Angelegenheiten den Staats- Ministern übertragen sei, wußten die Kinder bereits. Die einzelnen Ministerien, fuhr der Lehrer fort, sind folgende: 1) Das Ministerium der Justiz, in dessen Hand die oberste Rechtspflege liegt; unter ihm stehen zunächst das Oberappellationsgericht zu Dres- den und die Appellationsgerichte der 4 Landes- bezirke und unter diesen wieder die königlichen Justiz- ämter, sowie die städtischen und gutsherrlichen Unter- gerichte. 2) Das Ministerium der Finanzen, wel- ches die gesammte Einnahme und Ausgabe des Staa- tes verwaltet. Jene kommt von den dem Staate ge- hörigen Grundstücken, Waldungen, Flößen, Jagden, Bergwerken, von dem Postweseu, Chausseegelde und Salzverkaufe, sowie von den theils auf die Grund- stücke der Staatsbürger,^ theils auf Gegenstände des Verbrauchs gelegten Steüern; sie wird als Ausgabe zum Unterhalte des königlichen Hauses, der öffentlichen Anstalten und Beamten, des Heeres und zur Tilgung der Staatsschulden verwendet. 3) Das Ministerium des Innern; unter seiner Obhut stehen alle auf Sicherheit, Ordnung und Gewerbe der Einwohner bezüglichen Anstalten, also unter andern auch die Communalgarden in den Städten, das Corps der Gensdarmen und die Strafanstalten zu Waldheim und Zwickau, sowie die Landesarbeitsanstalt für weibliche Sträflinge zu Hubertusburg. 4) Das Ministerium des Krieges, welches die hinsichtlich des Heeres nöthigen 14*
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