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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 206

1868 - Leipzig : Arnoldi
206 und durch Abgeordnete des Volkes ausgeübt wird. Einen solchen Staat nennt man eine Republik oder auch einen Freistaat. In den meisten Staaten ist die Regierung erblich, d. h. sie erbt nach dem Rechte der Verwandtschaft auf die männlichen oder weiblichen Nachkommen des fürstlichen Hauses fort. Bei dem Wahlreiche wird der jedesmalige Fürst gewählt. So waren Saul und David Wahl- könige, weil sie vom Priester Samuel zu Königen in Israel erwählt worden waren. In Beziehung auf die Gewalt, die dem Fürsten zukommt, theilt man die Regierung in eine un eingeschränkte und eingeschränkt e. Ein uneingeschränkter Monarch hängt von keinem Gesetze, sondern blos von seinem Willen ab. Bei eingeschränkter Verfassung erkennt der Fürst, sowie das Volk, gewisse Grundsätze als Regeln des Ver- haltens an, nach welchem Leide sich richten. Man nennt ein solches Grundgesetz, an welches der Regent und das Volk gebunden sind, eine Constitution. 2) Die Constitution. Sachsen hat eine Constitution. Sachsen ist ein constitutio- neller Staat, wo das Volk an der Leitung der öffentlichen Wohlfahrt thätigen Antheil nimmt, und wo der König sich über Alles, was das gemeine Wohl angeht, mit seinen Unterthanen verständigt. Nun heißt das nicht soviel, als ob jeder einzelne Sachse öffentlich auftreten dürfe, um über das, was ihm gut scheint, zu sprechen und auch von der Regierung gehört zu werden, weil auf diese Weise zwar viel geredet, aber desto weniger gethan werden würde. Vielmehr erwählt das Volk seine Wortführer, oder Stellvertreter, d. h. mit einem lateinischen Worte Repräsentanten. Wie weit die Rechte derselben gehen, das ist in der Verfassuugsurkunde deutlich erklärt, welche der verstorbene König Anton und der damalige Prinz-Mitregent und nachmalige König Friedrich August am 4. September 1831 unter großen Feierlichkeiten übergaben, nachdem über den Inhalt der Urkunde selbst mit den Landständen verhandelt worden war. Die neue Staats- einrichtung ist also im Einverständnisse des Regenten und der Stände getroffen worden. 3)jdu- König. Der König von Sachsen ist ein Monarch, d. h. das einzige Oberhaupt in seinem Lande. Weil er selbstständig regiert und mithin von keinem andern Fürsten abhängt, so nennen wir ihn souverain. Unser Vaterland hat aber eine eingeschränkte Regierung durch die land ständische Verfassung, weshalb der Fürst sich mit den Volks-
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