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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 207

1868 - Leipzig : Arnoldi
207 Vertretern berathen und deren Zustimmung erhalten muß, wenn er die ihm zustehende höchste Gewalt zum Wohle seines Volkes brauchen will. Diese Verfassung ist in allen Theilen des Königreichs dieselbe; die nämlichen Gesetze gelten in der Oberlausitz, wie in den übrigen Kreisen der Erblande. Nach dieser Urkunde wird der König volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich,^ h. der König darf keinen persön- lichen Beleidigungen und Angriffen ausgesetzt, oder zur Rechenschaft gezogen werden, sondern die Minister oder höchsten Staatsdiener sind für Alles, was die Regierung thut, verantwortlich. Stirbt der König, so erbt die Krone in dem Mannsstamme des sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt fort. Uebrigens darf der Regent als solcher nicht außerhalb des Landes wohnen, auch keinen Theil desselben eigenmächtig veräußern oder abtreten. 4) Staatsgut und vermögen des königlichen Hauses. Zu dem Staatsgute gehört Alles, was unser Staat an liegenden Gründen, an Einkünften und Nutzungen besitzt, von deren Ertrage die allgemeine Wohlfahrt gefördert werden soll. Hierher gehören die Kammergüter, d. h. solche Güter im Lande, deren Einkünfte bisher in die Schatzkammer des Fürsten geliefert wurden; die Domainen, d. h. solche Güter, welche dem Landesherrn gehören; die Regalien, d. h. Nutzungen, welche der Regent ausschließend besitzt, z. B. von den Bergwerken, von den Forsten, von dem Salze, von der Jagd, von der Münze; ferner die Aemter, die Mühlen u. s. w. Dieses Staats- vermögen darf nicht getheilt werden, sondern es bleibt ein Ganzes, das auf den jedesmaligen Thronfolger übergeht. Es wird von dem Finanzministerium verwaltet und nur zu den Zwecken des Staats benutzt. Auch darf es ohne Einwilligung der Landstände weder durch Verkauf vermindert, noch mit Schulden belastet werden. Neben dem Staatsgute ist noch ein Schatz des königlichen Hauses zu erwähnen, der zwar ebenfalls dem Lande gehört und ohne Bewilli- gung der Landstände nicht veräußert werden kann, der aber dem jedes- maligen Könige zum Gebrauch und zur Verwahrung überlassen ist. Man nennt dieses Besitzthum den Fideicommiß, oder ein solches Eigenthum, das der Empfänger unverändert an den Nachfolger ab- treten muß. Hierher gehören die Schlösser zu Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Hubertusburg, die Hofgebäude und Gärten, die Pferde und Wagen, die Einrichtungen in den Zimmern, das grüne Gewölbe mit seinen Schätzen, die Bildergallerie, die Bibliothek, das historische Museum, das Naturaliencabinet u. s. w. Außerdem giebt es ein Privateigenthum des Königs, das ihm persönlich zugehört und
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